Investitionsabzugsbetrag bei Firmenwagen

Das Einkommensteuergesetz (Fußnote) ermöglicht es in § 7g, dass 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten eines neuen oder gebrauchten abnutzbaren Wirtschaftsguts des Anlagevermögens gewinnmindernd geltend gemacht werden können.

Wesentliche Voraussetzungen
Die Inanspruchnahme eines solchen Investitionsabzugsbetrages setzt voraus, dass das betreffende Wirtschaftsgut, etwa ein Firmenwagen, mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Ein Wirtschaftsgut wird dann ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als zehn Prozent privat nutzt.
Grundsätzlich gilt diese Regelung nur für Gewerbetreibende oder der selbstständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln und nicht mehr als 235.000 Euro Betriebsvermögen aufweisen sowie für Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, aber nicht mehr als 100.000 Euro Gewinn erzielen.

Nachweis der geplanten Investitionen
Erforderlich ist darüber hinaus, dass der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten mitteilt. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen (Fußnote).
Wie im Einzelfall die Absicht der ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung belegt werden soll, wird im Gesetz nicht geregelt. Das Gesetz geht in diesem Zusammenhang von einer Prognoseentscheidung aus, ohne aber genauere Anforderungen an diese aufzustellen. Da es sich aber nur um eine künftig beabsichtigte Nutzung eines noch anzuschaffenden Wirtschaftsgutes handelt, kann hier nur entscheidend sein, ob das vom Steuerpflichtigen dargelegte künftige Investitionsverhalten schlüssig und nachvollziehbar ist.

Für den neuen Firmenwagen, der auch privat genutzt werden soll, kann die Absicht der ausschließlichen oder fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs dadurch dargelegt werden, dass der Steuerpflichtige geltend macht, den entsprechenden betrieblichen Nutzungsanteil durch aussagekräftige Aufzeichnungen, insbesondere durch Führen eines Fahrtenbuches, nachzuweisen.

Dem Nachweis durch Führen eines Fahrtenbuches steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Steuerpflichtige für ein im Zeitpunkt der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages bereits vorhandenes Fahrzeug den privaten Nutzungsanteil nach der sog. 1-Prozent-Methode ermittelt. Denn die Wahl dieser Methode zur Versteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeuges ist nicht auch für das nächste Wirtschaftsjahr zwingend. Der Steuerpflichtige ist nicht gehalten, sich auch im nächsten Jahr für diese Regelung zu entscheiden. Ihm steht es vielmehr frei, sich in den kommenden Jahren wieder umzuentscheiden und zwischen dem Führen eines Fahrtenbuches und der 1%-Regelung zu wählen. Eine Bindungswirkung für die Folgejahre besteht nicht.

Aber es kann nicht nur von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr gewechselt werden. Es kann auch zwischen mehreren Fahrzeugen gesondert entschieden werden. Besteht daher bereits ein betriebliches Fahrzeug und wird bei diesem die 1%-Prozentregelung angewendet, so gilt dies nicht automatisch auch für ein neu zu erwerbenden oder bereits erworbenes Fahrzeug. Es braucht keine einheitliche Entscheidung für alle Fahrzeuge getroffen zu werden. Der Steuerpflichtige kann für jeden Einzelfall entscheiden, welche Regelung für ihn günstiger ist. Das gleiche Prinzip gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige mit nur einem betrieblichen Fahrzeug das Alte durch ein Neues ersetzen will.

Schließlich bleibt zu beachten, dass der Investitionsabzug rückwirkend versagt wird, wenn der Steuerpflichtige entgegen seiner Mitteilung kein Fahrtenbuch führt, sondern die 1-Prozent Regelung anwendet oder auch beim Führen des Fahrtenbuches dessen Auswertung ergibt, dass die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeuges 10 Prozent übersteigt.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 03/2010


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 

Normen: § 4 EStG; § 7g EStG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSteuerrechtEinkommensteuer