Internetzugang für Betriebsrat – Verweigerung durch Arbeitgeber zulässig?

Internetzugang für Betriebsrat – Verweigerung durch Arbeitgeber zulässig?

Die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben eines Betriebsrates hängt auch immer davon ab, welche organisatorische und vor allem auch technische Ausstattung dem Betriebsrat zur Verfügung steht. Gerade in Zeiten moderner Informations- und Kommunikationsmittel, wozu insbesondere das Internet gehört, kommt es nicht selten zum Streit zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat um die Notwendigkeit der (Fußnote) Bereitstellung. Die Frage erschöpft sich dabei immer dahingehend, ob die Bereitstellung dieser Informationsmittel für die Arbeit des Betriebsrats notwendig ist und der Arbeitgeber deshalb verpflichtet werden kann, diese Mittel zur Verfügung zu stellen.

So hatte das BAG in einer jüngsten Entscheidung (Fußnote) zu klären, ob ein Internetzugang gewährleistet werden muss.

Zum Sachverhalt:

Ein aus 5 Mitgliedern bestehender Betriebsrat hatte bei der Arbeitgeberein einen eigenen Internetzugang beantragt. Der Betriebsrat verfügte bereits über einen Personalcomputer mit Netzwerkanschluss, der es ihm ermöglichte, das unternehmensweite Intranet zu nutzen sowie E-Mails zu versenden und zu empfangen. Einen Zugang zum Internet hatte der Betriebsrat nicht. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, zur sachgerechten Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben sei ein Internetanschluss erforderlich. Darüber hinaus argumentierte der Betriebsrat damit, dass die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nur ordnungsgemäß erledigt werden könnten, wenn er die aktuelle Gesetzgebung und Rechtsprechung im Bereich des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts kenne. Bei der Fülle von Gesetzesnovellierungen sei eine schnelle Aktualisierung erforderlich, die ausschließlich über das Internet gewährleistet sei.

Das BAG lehnte den Antrag des Betriebsrats ab. Im Wesentlichen stellte es darauf ab, dass die Nutzung des Internets im Betrieb nicht allgemein üblich gewesen ist. Der Betriebsrat muss nicht tagesaktuell Zugriff auf Gesetzestexte haben sondern es reicht aus, dass aktuelle Textausgaben in der neuesten Ausgabe vorliegen und deshalb auch den Informationsbedarf erfüllen.

Praxishinweis für den Arbeitgeber:

Der Betriebsrat wird immer den Anspruch erheben, möglichst optimal informiert zu sein. Dabei wird er fast immer auf das Internet setzen. Aber Vorsicht! Wenn Sie als Arbeitgeber selbst das Internet als Informationsquelle für betriebsverfassungsrechtliche Themen nutzen, sollten Sie auch dem Betriebsrat die Chance des Internetzugangs geben.


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Stand: 06/2007


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Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke

Gericht / Az.: BAG, Beschluss vom 23.08.2006, 7 ABR 55/05

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