Internet Suchdienste dürfen direkte Links auf Nachrichtentexte anderer Anbieter setzen

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Verwendung sogenannter Deep-Links befasst. Nach der aktuellen Entscheidung dürfen Internet-Suchdienste solche Deep-Links setzten, um den Nutzern damit einen direkten Zugriff auf Nachrichtentexte fremder Online-Anbieter zu ermöglichen. Dadurch werden keine wettbewerbsrechtlichen Vorschriften verletzt, wenn die Informationen, auf die verlinkt wird, allgemein zugänglich sind. Dieser Deep-Link führt lediglich zu einer technischen Erleichterung für den Nutzer. Der Betreiber einer anderen Internetseite hatte dagegen geklagt, weil durch diese Verlinkung seine Startseite umgangen wurde. Dadurch hatte er erhebliche Einbußen bei den Werbeeinnahmen. Das Gericht führt jedoch in seiner Begründung aus, dass wer das Internet für seine Angebote nutzt, auch die Nachteile in Kauf nehmen muss, die sich aus dem Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internets ergeben.(Fußnote)


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Stand: Juli 2003


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