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Internationales Steuerrecht – Teil 20 – Beteiligung an Zwischengesellschaften


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


4.5 Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften (§§ 7-14 AStG)

Die §§ 7 bis 14 AStG regeln das Problem der Basisgesellschaften in Niedrigsteuerländern. Vor Einführung des AStG konnten Gewinne ausländischer Gesellschaften im Inland grundsätzlich nur besteuert werden, wenn sie an inländische Gesellschafter ausgeschüttet wurden. Mit Hilfe von Basis- oder Zwischengesellschaften ist es möglich, Gewinne im Ausland zurückzubehalten und sie gegen die deutsche Besteuerung abzuschirmen. Diese Abschirmwirkung wird mit der Hinzurechnungsbesteuerung durchbrochen, indem Zwischeneinkünfte nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in denen sie erwirtschaftet werden, den inländischen Anteilseignern entsprechend ihrer Beteiligung an der Zwischengesellschaft zugerechnet werden. Der inländische Anteilseigner wird damit steuerlich so gestellt, als hätte die ausländische Gesellschaft eine Gewinnausschüttung in Höhe der Zwischeneinkünfte vorgenommen.

4.5.1 Basisgesellschaften

Der Begriff der Basisgesellschaft ist gesetzlich nicht definiert. Unter Basisgesellschaften werden selbstständige, von in Hochsteuerländern ansässigen Kapitalgebern gegründete oder erworbene Rechtsträger verstanden, deren Sitz in einem ausländischen Staat mit in der Regel günstigen steuerlichen Bedingungen liegt. Sie verfolgen wirtschaftliche Interessen ausschließlich oder fast ausschließlich außerhalb ihres Sitzstaates. Von Basisgesellschaften sind die sogenannten Briefkasten- oder Domizilgesellschaften zu unterscheiden. Hierunter wird eine nach dem Recht des betreffenden Staates errichtete Gesellschaft verstanden,

  • die über kein eigenes Personal,
  • keine eigenen Liegenschaften oder Rechte an solchen und
  • keinen eigenen Geschäftsbetrieb verfügt.

Sie also keine wirtschaftlichen Funktionen ausübt. Häufig ist lediglich eine bestimmte Adresse oder ein bestimmtes Postfach vorhanden (daher die Bezeichnung „Briefkastengesellschaft“). Die Geschäfte einer Briefkasten- oder Domizilgesellschaft werden oft von einem so genannten Verwaltungsrat wahrgenommen. Dieser besteht üblicherweise aus ortsansässigen Rechtsanwälten, Notaren, Anlageberatern oder Treuhandunternehmen, die manchmal für Hunderte solcher Gesellschaften unter derselben Anschrift tätig werden (Stichwort: Panama Papers). Werden Leistungen über eine Basisgesellschaft abgerechnet, vermindern sich die Besteuerungsgrundlagen in den Hochsteuerländern durch die Erhöhung von Betriebsausgaben und Verringerung von Betriebseinnahmen, während sich die Besteuerungsgrundlagen im Basisland, wo sie einer geringeren Besteuerung unterliegen, entsprechend erhöhen. Die in der Basisgesellschaft steuerfrei oder steuergünstig angesammelten Gewinne sollen – wenn möglich steuerfrei in den Wirtschaftskreislauf des Hochsteuerlandes zurückgeführt werden. Je nachdem, ob der Steuerpflichtige eine natürliche oder eine juristische Person ist, stehen verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl. Eine natürliche Person kann eine steuerfreie Rückführung durch die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Darlehens oder die Zahlung von Aufsichtsratsvergütungen erreichen. Wurde die Basisgesellschaft dagegen von einer juristischen Person errichtet, sind deren Ausschüttungen unter den Voraussetzungen eines der Mutter-Tochter-Richtlinie steuerbefreit.

4.5.2 Durchbrechung der Abschirmwirkung einer Basisgesellschaft

4.5.2.1 Durchgriffsbesteuerung

Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland ist daraufhin zu überprüfen, ob sie überhaupt als eigenständiges Steuersubjekt gilt. Die bei einer Nichtanerkennung als selbstständige Kapitalgesellschaft vorgenommene Durchgriffsbesteuerung bewirkt, dass die Einkünfte aus dieser Gesellschaft direkt dem inländischen Gesellschafter zugerechnet werden und von diesem im Inland zu versteuern sind.

4.5.2.2 Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7-14 AStG)

Ziel der Hinzurechnungsbesteuerung ist es, die Abschirmwirkung zu unterlaufen, die eintritt, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger bestimmte in- oder ausländische Einkünfte nicht mehr persönlich erzielt, sondern wenn er zwischen sich und der Einkunftsquelle eine ausländische Kapitalgesellschaft zwischenschaltet und die Einkunftsquelle auf diese Kapitalgesellschaft mit der Folge überträgt, dass die Einkünfte nunmehr von dieser erzielt werden (sogenannte Zwischengesellschaft). Bei der Hinzurechnungsbesteuerung wird die ausländische Kapitalgesellschaft als eigenständiges Steuersubjekt anerkannt. Die Besteuerung wird so durchgeführt, als ob die Auslandstochter das erzielte Ergebnis in vollem Umfang an ihre Gesellschafter ausgeschüttet hätte. Den an der ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligten Steuerinländern werden Einkünfte prozentual in Höhe ihrer Beteiligung zugerechnet.

4.5.3 Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung

Die Hinzurechnungsbesteuerung greift nur, wenn folgende fünf Vorrausetzungen, die in den §§ 7 bis 9 AStG festgelegt sind, vorliegen:

  • Inländerbeherrschung einer ausländischen Gesellschaft (§ 7 AStG)
  • Erzielen von passiven Einkünften (§ 8 Abs. 1 AStG)
  • Keine EU/EWR-Gesellschaft (§ 8 Abs. 2 AStG),
  • Niedrige Besteuerung der passiven Einkünfte (§ 8 Abs. 3 AStG)
  • Überschreitung der Freigrenze (§ 9 AStG)

Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Internationales Steuerrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-004-5.



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