Int. Vertragsrecht - Teil 28 - Formvorschriften II

7.2.3 Einseitige Rechtsgeschäfte

Handelt es sich bei dem betrachteten Geschäft um ein einseitiges Rechtsgeschäft, das sich auf einen bereits geschlossenen oder in Zukunft noch abzuschließenden Vertrag bezieht, so sind die Vorschriften des Art. 11 Abs. 3 Rom I-VO zu beachten. In der Praxis relevante einseitige vertragsbezogene Rechtsgeschäfte sind insbesondere:

  • Das Angebot zum Vertragsschluss
  • Die Annahme eines Vertragsangebots
  • die Kündigung eines bestehenden Vertrags
  • Widerrufs- und Anfechtungserklärungen.

Liegt ein solches einseitiges vertragsbezogenes Rechtsgeschäft vor, so gelten entweder:

  • die Formerfordernisse des Vertragsstatuts, oder
  • die Formerfordernisse am Ort an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird, oder
  • die am gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden geltenden Formerfordernisse

Beispiel
Der Webdesigner A arbeitet von seinem Wohnsitz in Liverpool aus als Angestellter für das Unternehmen B aus München. Für den Arbeitsvertrag zwischen A und B wurde keine Rechtswahl vereinbart. Als eine Delegation des B auf einer Geschäftsreise nach Liverpool bemerkt, dass A vertragswidrig wichtige Unternehmensinformationen an die Konkurrenz verkauft hat, teilt ihm der zuständige Mitarbeiter der B vor Ort mündlich mit, dass das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet sei. Ist die von B ausgesprochene fristlose Kündigung formgültig?

  • Während nach deutschem Recht die Kündigung eines Arbeitsvertrags in Schriftform erfolgen muss (§ 623 BGB), ist diese in Großbritannien grundsätzlich formfrei möglich. Daher ist Kernfrage des Falls, ob die Kündigung deutschen Formerfordernissen entsprechen muss oder ob alternativ auch die britischen genügen.
  • Bei der Kündigung des zwischen A und B bestehenden Arbeitsvertrags handelt es sich um ein grenzüberschreitendes einseitiges vertragsbezogenes Rechtsgeschäft. Danach kommen für die Bestimmung der Formerfordernisse nur die in Art. 11 Abs. 3 Rom I-VO benannten Rechtsordnungen in Betracht, d.h. entweder das Recht des Vertragsstatuts, des Orts an dem das Rechtsgeschäft durchgeführt wurde oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Erklärenden. Beim Vertrag zwischen A und B handelt es sich um einen Individualarbeitsvertrag iSd Art. 8 Rom I-VO. Daher ist bei fehlender Rechtswahl das Recht des gewöhnlichen Arbeitsortes Vertragsstatut, hier also englisches Recht. Auch durch den in England liegenden Ort der Kündigung können englische Formerfordernisse angewendet werden. Allerdings liegt der gewöhnliche Aufenthalt des Erklärenden in Deutschland, wodurch auch deutsche Formvorschriften Anwendung finden können. Da aber alternativ die deutschen oder englischen Formerfordernisse erfüllt sein müssen und dies hier aufgrund der nach englischem Recht geltenden Formfreiheit der Fall ist, ist die Kündigung formgültig erfolgt.

7.2.4 Verbraucherverträge

Eine besondere Ausnahme besteht gem. Art. 11 Abs. 4 Rom I-VO für Verbraucherverträge iSd Art. 6 Rom I-VO. Um Verbraucher nicht mit ihnen fremden Formvorschriften übervorteilen zu können sind auf Verträge mit Verbrauchern ausschließlich die Formerfordernisse anzuwenden, die an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt herrschen. Auch von einheimischen Unternehmen in Deutschland geschlossene Verträge mit ausländischen Verbrauchern unterliegen daher ausländischen Formerfordernissen, wenn der Vertrag in den Anwendungsbereich des Art. 6 Rom I-VO fällt.

Beispiel
Der niederländische Pensionär A liest eine vom deutschen Unternehmer B in Maastricht geschaltete Anzeige, die kostenlose Seniorenfahrten nach Aachen inklusive Stadtführung und Halt in denen zu B gehörenden Souvenirläden bewirbt. Als A durch die Anzeige motiviert an der Fahrt teilnimmt, erwirbt er in den Läden des B eine teure Kuckucksuhr mit dem Motiv des Aachener Doms, die ihm an seine Privatadresse nach Maastricht geliefert werden soll. Auf den Vertrag soll ausdrücklich deutsches Recht zur Anwendung kommen. Ist diese Wahl grundsätzlich zulässig? Nach welchem Recht bemessen sich die auf die Kaufverträge anzuwendenden Formerfordernisse?

  • Da A beim Abschluss des Vertrags zu privaten, B jedoch zu gewerblichen Zwecken handelt, liegt zwischen ihnen ein Verbrauchervertrag vor. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 6 Rom I-VO ist jedoch, dass zwischen Verbraucher und Unternehmer ein besonderes Näheverhältnis besteht. Da A aufgrund der Werbeaktion des B auf seine gewerbliche Tätigkeit aufmerksam gemacht wurde liegt eine Ausrichtung des B auf den Heimatstaat des A und somit ein besonderes räumliches Näheverhältnis iSd Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-VO vor. Daher ist die Wahl deutschen Rechts grundsätzlich zulässig. Im Einzelfall muss jedoch eine Güterabwägung gemacht werden, welches Recht im Einzelfall für den Verbraucher günstiger ist, deutsches Recht oder das an seinem gewöhnlichen Aufenthalt geltende Recht, d.h. niederländisches Recht.
  • Da es sich beim Vertrag zwischen A und B um einen Verbrauchervertrag iSd Art. 6 Rom I-VO handelt, gilt für die Formerfordernisse die Sonderregel des Art. 11 Abs. 4 Rom I-VO. Danach sind für Verbraucherverträge ausschließlich die Formerfordernisse anwendbar, die am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers gelten. Daher muss der Kaufvertrag hier niederländischen Formerfordernissen entsprechen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Internationales Vertragsrecht“ von Tilo Schindele, Rechtsanwalt, und Tim Hagemann, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-88-5.


Kontakt: tilo.schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Tilo Schindele, Rechtsanwalt, Stuttgart

Portrait Tilo-Schindele

Rechtsanwalt Schindele begleitet IT-Projekte von der Vertragsgestaltung und Lastenheftdefinition über die Umsetzung bis hin zur Abnahme oder Gewährleistungs- und Rückabwicklungsfragen.

Tilo Schindele ist Dozent für IT-Recht und Datenschutz bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Seminare und Vorträge unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Praxistipps zum rechtssicheren Einsatz von E-Mails im Unternehmen
  • Rechtssicherheit im Internet: - Praktische Rechtstipps für Unternehmer von AGB über Disclaimer und E-Mails bis zu web2.0
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Vertragsschluss, Laufzeit und Umzug in Telekommunikationsverträgen


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter: 
Mail: tilo.schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de 
Telefon: 0721-20396-28

Normen: Art. 11 Abs. 3 Rom I-VO, Art. 11 Abs. 4 Rom I-VO

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVertragsrecht