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Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 27 - Tschechische Republik (Tschechien) Teil 5

6.3. Insolvenzlösung

6.3.1. Konkurs (§ 244 ff. TIG)

Der Konkurs ist der einfachste Weg zur Lösung der Insolvenz. Das Vermögen des Schuldners wird verwertet und der Ertrag nach den Regeln an die Gläubiger verteilt. Im Grunde handelt es sich um einen sogenannten Liquidationsweg, wobei das Vermögen möglichst schnell verkauft wird.

Mit der Erklärung des Konkurses gehen alle Rechte des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten oder darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 246 TIG).
Die Insolvenzmasse kann laut § 286 TIG in folgender Weise verwertet werden:

  • in der öffentlichen Versteigerung
  • mittels eines Verkaufs der Mobilien und der Immobilien nach den Regelungen der tschechischen Zivilprozessordnung mittels eines Verkaufs außerhalb der Versteigerung.

Einerseits trifft den Schuldner eine Informationspflicht (die Abgabe der Liste des gesamten Vermögens und aller Verbindlichkeiten); andererseits hat er das Recht, die Forderungen zu bestreiten (das Gesetz fordert vom Schuldner die Unterstützung des Insolvenzverfahrens). Falls der Schuldner die angemeldete Forderung als unbegründet erachtet, kann er diese Forderung bestreiten.
Nach Verwertung der Insolvenzmasse legt der Insolvenzverwalter dem Gericht einen Abschlussbericht vor (§ 302 TIG).

Ist der Schuldner eine natürliche Person und gleichzeitig kein Unternehmer, oder ist sein Jahresumsatz 2 Millionen Tschechischen Kronen und hat er weniger als 50 Arbeitnehmer beschäftigt, kann das Gericht einen vereinfachten Konkurs anordnen (§ 314 TIG).

6.3.2. Reorganisation (§ 316 ff. TIG)

Mittels einer Reorganisation kann die Insolvenz oder die drohende Insolvenz des Schuldners, der ein Unternehmer ist, gelöst werden; die Reorganisation betrifft seinen Betrieb.
Die Reorganisation ist für die großen Schuldner-Unternehmer bestimmt, deren Jahresumsatz mindestens 100 Millionen Tschechischen Kronen beträgt oder die mindestens 100 Arbeitnehmer beschäftigen. Gemäß § 316 Abs.3 TIG ist die Reorganisation nicht zulässig, wenn sich die juristische Person in einer Liquidation befindet oder wenn es sich um einen Händler mit Wertpapieren an einer Warenbörse handelt.
Die Reorganisation ist für alle Schuldner-Unternehmer bestimmt, die sich auf dieser Lösungsweise mit den Gläubigern vereinbaren. Unter bestimmten Bedingungen müssen die Schuldner fähig sein, ihre Unternehmertätigkeit fortzusetzen. Der Sinn der Reorganisation beruht darin, dass die Befriedigung mit gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Unternehmens erzielt wird.

6.3.2.1. Reorganisationsplan

Die Reorganisation wird durch gerichtliche Entscheidung eröffnet. Danach steht dem Schuldner das Recht zu, in einer bestimmten Frist einen eigenen Reorganisationsplan auszuarbeiten (§ 339 TIG). Andernfalls haben die Gläubiger das Recht, selbst einen Reorganisationsplan zusammenzustellen. Über den Plan wird auf einer Gläubigerversammlung abgestimmt. Die Gläubiger sind berechtigt, die Erfüllung dieses Plans seitens des Schuldners ständig zu kontrollieren (§ 316 TIG).
Das Insolvenzgericht muss den Reorganisationsplan genehmigen. Das Gericht genehmigt den Reorganisationsplan, wenn dieser zum Beispiel mit dem Gesetz und anderen Vorschriften im Einklang steht und keine unredliche Absicht bezweckt wird (§ 348 TIG).

Falls der Reorganisationsplan genehmigt wird, wird das Unternehmen fortgeführt; dem Schuldner stehen alle Verfügungsrechte über sein Vermögen zu (außer dass diese Rechte das Insolvenzgericht beschränkt hat). Falls die Verfügungsrechte beschränkt werden, übt alle nötige Rechtsgeschäfte der Insolvenzverwalter aus; der Beschränkung kann nur die Pflicht, die Zustimmung seitens des Insolvenzverwalters mit bestimmter Rechtsgeschäfte zu fordern, unterliegen. Der Schuldner ist verpflichtet, alles zu unterlassen, aufgrund dessen er sein Vermögen verkleinern könnte oder wesentlich verändern könnte.

6.3.2.2. Vorbereitete Reorganisation

Das TIG ermöglicht den kleinen Gewerbetreibenden sowie kleinen/mittelständischen Unternehmen (weniger als 100 Arbeitnehmer oder ein Jahresumsatz von weniger als 100 Millionen Tschechische Kronen) ebenfalls, eine ungünstige Lage mittels der Reorganisation zu lösen. Diesen steht nur der Weg der vorbereiteten Reorganisation offen. Falls einem Gewerbetreibenden unmittelbar eine Insolvenz droht oder er bereits insolvent ist, kann er sich vor dem Konkurs nur dann retten, wenn er einen Reorganisationsplan zusammenstellt und dieser mindestens von der Hälfte der gesicherten und ungesicherten Gläubiger genehmigt wird. Dies sollte noch vor der Einreichung des Eröffnungsantrages oder sehr schnell danach geschehen.

6.3.2.3. Vorteile einer Reorganisation

Für die Gläubiger wird die Reorganisation nur dann sinnvoll sein, wenn das Schuldnerunternehmen existenzfähig sein wird, wenn es sich also lohnt, es fortzuführen. In bestimmten Fällen wird es nicht sinnvoll sein, das Unternehmen zu reorganisieren, obwohl der Schuldner dies beantragen wird. Deswegen ermöglichte der Gesetzgeber den Gläubigern auf einer Gläubigerversammlung es abzustimmen, ob die Insolvenz mittels eines Konkurses gelöst wird. Damit werden sinnlose Reorganisationen verhindert.
Eine erfolgreiche Reorganisation wird für den Schuldner eine große Hilfe sein. Während des Reorganisationsverfahrens werden die Kontrollrechte des Schuldners aufrecht erhalten, genauso wie die Verfügungsrechte über sein Vermögen. Die Reorganisation stellt eine günstige Lösungsweise auch für Gläubiger, Aktionäre und die Arbeitnehmer dar.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.


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Stand: Mai 2026



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