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Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 25 - Tschechische Republik (Tschechien) Teil 3

6.2.5.Gläubiger

6.2.5.1 Gläubigergruppen

Das Gesetz unterscheidet zwischen mehreren Gruppen von Gläubigern, was grundsätzlich von ihrer ökonomischen und rechtlichen Stellung abhängt. Das Gesetz erweitert die Gläubigerrechte und ändert insgesamt die Konzeption ihrer Verfahrensbeteiligung.1
Die (z.B. durch eine Verpfändung) gesicherten Gläubiger melden ihre Forderungen beim Insolvenzgericht an. Dabei müssen sie ihre Sicherung darlegen (§ 166 TIG) und der Anmeldung die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, beifügen.

Weiter werden die Gläubiger unterteilt in

  • Gläubiger, die gegenüber dem Schuldner vorrangige Forderungen haben,
  • Gläubiger, die diesen Gläubigern gleichgestellt werden.

Die vorrangigen Forderungen werden in der Regelung § 168 TIG abschließend aufgezählt; es handelt sich beispielsweise um die Vergütung und Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters, die Vergütung und Erstattung der notwendigen Auslagen der Mitglieder des Gläubigerausschusses usw. Weitere Forderungen, gleichgestellt den vorrangigen Forderungen, werden in § 169 TIG aufgezählt. Es handelt sich um Forderungen auf Schadenersatz oder um arbeitsrechtliche Forderungen der Schuldnerarbeitnehmer, die in den letzten 3 Jahren vor dem Beschluss über die Insolvenz entstanden sind. Alle diese Forderungen entstanden im Laufe des Insolvenzverfahrens oder sie wurden in diese Gruppe explizit durch das Gesetz eingeteilt. Sie werden vorrangig durch den Insolvenzverwalter befriedigt, auch während des laufenden Insolvenzverfahrens.

Anschließend werden vom Rest des Geldes die restlichen Gläubiger befriedigt, vorrangig die gesicherten Gläubiger (aus dem Gegenstand der Sicherung), danach die ungesicherten Gläubiger.

6.2.5.2. Organe der Gläubiger

§ 46 ff. TIG nennt als Organe der Gläubiger die Gläubigerversammlung, den Gläubigerausschuss und die Gläubigervertreter.

6.2.5.2.1. Gläubigerversammlung

Die Gläubigerversammlung wählt und abberuft die Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 46 TIG). Sie kann über alle Angelegenheiten entscheiden, die in den Aufgabenbereich der Gläubigerorgane gehören. Werden kein Gläubigerausschuss oder kein Gläubigervertreter einberufen, wird die Gläubigerversammlung in ihrem Aufgabenbereich tätig sein. Die Gläubigerversammlung wird vom Gericht eingesetzt und geleitet (§ 47 TIG). Gibt es mehr als 50 Gläubiger, ist die Gläubigerversammlung verpflichtet, einen Gläubigerausschuss einzusetzen (§ 56 TIG).


6.2.5.2.2. Gläubigerausschuss

Der Gläubigerausschuss hat mindestens 3 und höchstens 7 Mitglieder (§ 56 Abs.2 TIG). Über die Anzahl der Mitglieder entscheidet die Gläubigerversammlung. Im Gläubigerausschuss müssen alle Gruppen der Gläubiger vertreten werden, je nach der Art ihrer Forderungen.
Der Gläubigerausschuss kontrolliert vor allem die Tätigkeit des Insolvenzverwalters.

6.2.6. Insolvenzverwalter

Die Stellung des Insolvenzverwalters wird im Gesetz Nr. 312/2006 über die Insolvenzverwalter geregelt.
Er wird vom Gericht ernannt und steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§25 Abs.1 TIG). Das Insolvenzgericht bestellt den Insolvenzverwalter spätestens in dem Beschluss über die Zahlungsunfähigkeit (§ 27 TIG).
Ein Insolvenzverwalter muss nun ein Hochschulstudium absolviert haben und eine spezielle Prüfung ablegen. Gemäß § 21 TIG wird der Insolvenzverwalter aus einer Liste, die vom Justizministerium geführt wird, ernannt. Falls es nicht möglich ist, einen Insolvenzverwalter anhand der Insolvenzverwalterliste auszusuchen, kann zum Insolvenzverwalter eine natürliche Person, die die Allgemein- und Qualifikationsvoraussetzungen für die Einschreibung in diese Liste erfüllt, bestellt werden (§ 22 odst.2).

6.2.6.1. Aufgaben des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen des Insolvenzverfahrens einen breiten Aufgabenbereich. Zum Beispiel im Laufe des Reorganisationsverfahrens übt er alle nötige Rechtsgeschäfte aus (falls die Verfügungsrechte des Schuldners vom Gericht beschränkt werden). Über die Erfüllung des Reorganisationsplanes, über alle Rechtsgeschäfte, die der Schuldner ausübt und sowie über die übliche Unternehmertätigkeit muss er regelmäßig informiert werden.
Sowohl das ganze Restschuldbefreiungsverfahren unterliegt der Kontrolle des Insolvenzverwalters. Dies bedeutet, dass er entweder die Insolvenzmasse verwertet oder die Erfüllung des Schuldenbereinigungsplans kontrolliert.
Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.

1 http://www.peterkapartners.com/publ_clanky/Art012007- Bedeutendste_in_2007.pdf.


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Stand: Mai 2026



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