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Insolvenzplan auch für Verbraucher: Der Verbraucherinsolvenzplan

Der Insolvenzplan wird oft als das „Kernstück der Insolvenzrechtsreform“ bezeichnet. Ziel der 1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung (InsO) war es, aus den Verfahren der Konkursordnung, der Vergleichsordnung und der Gesamtvollstreckungsordnung ein einheitliches Insolvenzverfahren zu machen.

§ 1 InsO nennt als Ziele dieses einheitlichen Insolvenzverfahrens:

Das Insolvenzverfahren dient gemäß § 1 Satz 1 InsO dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.

Bei Verbraucherinsolvenzen stand das Instrument des Insolvenzplans hingegen nicht zur Verfügung. Vielmehr gab es bis dato nur die Möglichkeit eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans im Eröffnungsstadium.

Mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 eröffnet der Gesetzgeber nun auch die Möglichkeit für Verbraucherinsolvenzplanverfahren. Hierdurch wird die strikte Trennung zwischen Schuldenbereinigungsverfahren und Insolvenzplan aufgehoben, so dass nicht nur zu Beginn eines Verbraucherinsolvenzverfahrens eine Vergleichsmöglichkeit besteht, sondern während der gesamten Dauer des Verbraucherinsolvenzverfahrens.

Die Neuregelung tritt zum 01.07.2014 in Kraft und zwar für alle zu diesem Zeitpunkt anhängigen Insolvenzverfahren, unabhängig vom Datum der Verfahrenseröffnung. D.h. auch Altverfahren, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind, können über ein Verbraucherinsolvenzplanverfahren beendet werden.

Insbesondere zur Verkürzung eines Insolvenzverfahrens oder bei bedrohter Restschuldbefreiung kann ein Verbraucherinsolvenzplan Abhilfe schaffen.

Mit einem Verbraucherinsolvenzplan wird den Gläubigern ein Gesamtvergleich vorgelegt, der die Gläubiger besser stellen muss, als sie bei regulärer Beendigung des Insolvenzverfahrens stünden. Dies kommt also insbesondere in Betracht, wenn Dritte (z.B. der Ehepartner oder die Eltern) Geld für eine Einmalzahlung zur Verfügung stellen oder Zahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen angeboten werden können. Im Gegenzug dafür verzichten die Gläubiger auf ihre Restforderungen.

Der Verbraucherinsolvenzplan muss nicht einstimmig, sondern von der Mehrheit der Gläubiger angenommen werden. Ist dies der Fall, endet das Verbraucherinsolvenzverfahren bei Erfüllung des Plans durch Aufhebung des Insolvenzverfahrens, ohne nachfolgende Wohlverhaltensphase. Bei guter Vorbereitung dauert die Schuldenbereinigung für Verbraucher keine sechs Jahre, sondern ist über ein Verbraucherinsolvenzplanverfahren binnen weniger Monate möglich.


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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