Insolvenzantragspflicht des Director einer Limited (nach GmbH Reform 2008)
Viel wird über die Änderungen des GmbH-Gesetzes durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) berichtet. Das Gesetz tritt voraussichtlich zum 01.04.2008 in Kraft. In der bisherigen Berichterstattung wenig sichtbar: Durch das MoMiG werden auch Regelungen in anderen Gesetzen verändert. Besonders zu benennen sind die Änderungen in der Insolvenzordnung.
1. Insolvenzantragspflicht für den Limited-Director
Bisher war im GmbH-Gesetz geregelt, wer insolvenzantragspflichtig ist. Dadurch unterlag der Limited-Director keiner Insolvenzantragspflicht. Die Limited ist der GmbH zwar ähnlich, unterliegt aber eben nicht dem GmbH-Gesetz. Durch das neue Gesetz wandern die bisher im Gesellschaftsrecht angesiedelten Vorschriften über die Insolvenzantragspflicht in die Insolvenzordnung. Zukünftig ist dort geregelt, wer wann für welche Rechtsform Insolvenzantrag zu stellen hat. Generell gilt: Für alle Gesellschaften, bei denen keine natürliche Person voll mit ihrem Privatvermögen haftet, besteht eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht, insbesondere also für GmbH, Aktiengesellschaft, GbmH & Co. KG.
Die Pflicht greift – wie schon bisher – dann ein, wenn das Unternehmen überschuldet ist oder zahlungsunfähig. Damit gilt die Insolvenzantragspflicht aber nunmehr auch für ausländische Gesellschaften, die in Deutschland tätig sind, also z. B. die englische Limited mit deutschem Verwaltungssitz.
2. Insolvenzantragspflicht für den GmbH-Gesellschafter
Ärgerlich für Gläubiger und Mitarbeiter: Ist das Unternehmen am Ende, lassen manche Manager alles fallen und laufen davon. Nach altem GmbH-Recht bestand in solch einer Situation das Problem, dass es jetzt niemanden mehr gab, der Insolvenzantrag für die Gesellschaft hätte stellen können. Hierzu war nur der GmbH-Geschäftsführer berechtigt.
Dem will das neue Gesetz nun abhelfen. Ist die Gesellschaft führungslos, weil der Geschäftsführer aufgegeben hat, sind zukünftig auch die Gesellschafter zur Antragstellung berechtigt. Das ist sinnvoll: An der Geschäftsführer-Stellung hängen so viele Haftungsrisiken, dass sich in einer Insolvenzsituation niemand freiwillig zum Geschäftsführer machen lassen möchte, nur um dann sofort Insolvenzantrag zu stellen.
Für die Gesellschafter ist die Änderung allerdings risikobehaftet: Sie dürfen nicht nur Insolvenzantrag stellen. Sie machen sich sogar strafbar, wenn sie es nicht tun, obwohl sie die Insolvenzreife kennen und wissen, dass der Geschäftsführer sein Amt nicht mehr ausübt. Strafbar macht sich auch, wer fahrlässig das Gesetz missachtet, weil er nicht sorgfältig genug ist. Diese Verpflichtung trifft übrigens ab der Gesetzesänderung auch die Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften und Genossenschaften.
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Stand: Dezember 2025
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