Inhalt der Anhörung des Betriebsrates bei Kündigungen


Mindestangaben

Die Betriebsratsanhörung muss zwingend die nachfolgenden Mindestangaben enthalten:

- Alter des Arbeitnehmers
- Betriebszugehörigkeitsdauer
- Privatanschrift
- Familienstand
- Kinderzahl
- besondere soziale Umstände wie z. B. Schwerbehinderung, soweit dem Arbeitgeber bekannt
- Kündigungsart (Fußnote)

Mitteilung des Kündigungsgrundes

Der Kündigungssachverhalt muss so konkret umschrieben sein, dass der Betriebsrat ohne eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu überprüfen (Fußnote). Dabei darf der Arbeitgeber grundsätzlich auch für den Arbeitnehmer günstige Umstände, soweit sich der Arbeitnehmer hierauf beruft, dem Betriebsrat nicht verschweigen.

Im Übrigen gilt der Grundsatz der so genannten „subjektiven Determination“, d. h. der Arbeitgeber muss diejenigen Sachverhalte detailliert anführen, die seiner Auffassung nach die von ihm ausgesprochene Kündigung tragen sollen.

Bei der verhaltensbedingten Kündigung müssen dem Betriebsrat evtl. zuvor erteilte Abmahnungen detailliert mitgeteilt werden.

Soll die Kündigung nicht bzw. nicht nur als Tatkündigung, sondern auch als Verdachtskündigung ausgesprochen werden, so muss der Betriebsrat zusätzlich zum Vorliegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung angehört werden.

Insofern der Betriebsrat zu einzelnen, dem Arbeitgeber bekannten, Kündigungsgründen nicht angehört wurde, kann sich der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess hierauf nicht mehr stützen.

Widerspricht der Betriebsrat fristgemäß unter Bezugnahme auf einen der in § 102 Abs. 3 BetrVG aufgeführten Gründe, so steht dem Arbeitnehmer im Falle der ordentlichen Kündigung während des Kündigungsschutzprozesses ein Weiterbeschäftigungsanspruch zu.

Form und Frist

Die Anhörung des Betriebsrates kann formlos erfolgen. Gleiches gilt für die Äußerung des Betriebsrates, es sei denn, der Betriebsrat widerspricht der Kündigung nach § 102 Abs. 2, 3 BetrVG.

Praktische Hinweise:

Es wird dringend empfohlen, Betriebsratsanhörungen grundsätzlich nur schriftlich durchzuführen und sich die Übergabe des Anhörungsschreibens durch den Betriebsrat quittieren zu lassen.

Wird neben einer außerordentlichen Kündigung hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen – was grundsätzlich zu empfehlen ist –, so muss der Betriebsrat zu beiden Kündigungen angehört werden. Dies kann in einem Schreiben erfolgen.

Soll neben einer Tatkündigung eine Verdachtskündigung ausgesprochen werden, muss der Betriebsrat auch hierzu angehört werden. In diesem Falle empfiehlt es sich, den Betriebsratsvorsitzenden bereits zu der Anhörung des Arbeitnehmers hinzuzuziehen.
Evtl. vorhandenes Beweismaterial (Fußnote) sollte dem Betriebsrat mit der Anhörung vorgelegt werden. Gleiches gilt für dem Arbeitnehmer etwa erteilte Abmahnungen.

Grundsätzlich gilt: Die Betriebsratsanhörung kann nie ausführlich genug sein.



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 17.06.2008


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Normen: § 102 BetrVG

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