Impressum Grundsatzurteil des BGH

Impressum


Mit einem Grundsatzurteil vom 20.06.2007 hat zuletzt der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 228/03) die lange umstrittene Frage geklärt, wo das Impressum auf einer Internetseite platziert werden müsse bzw. wie es zu erreichen ist. Doch was hat es mit dem Impressum eigentlich auf sich?

Was ist eigentlich ein Impressum?


Jede geschäftsmäßige Internetseite muss bestimmte Angaben machen, von wem die Seite betrieben wird und wer für ihren Inhalt verantwortlich ist. Welche Angaben, ist in § 6 des Teledienstgesetzes festgelegt. Darin heißt es, dass mindestens der Name und Anschrift der Gesellschaft, Angaben zur Kontaktaufnahme und Registerangaben benannt werden müssen, um den allgemeinen Informationspflichten nachzukommen. Ob die Bezeichnung Impressum, Anbieterkennzeichnung oder Kontakt betitelt ist, betrifft rechtlich immer die Informationspflicht. Welche Angaben im jeweiligen Einzelfall einzustellen sind, variiert damit von Gesellschaftsform zu Gesellschaftsform. Als Faustregel gilt: lieber eine Angabe zuviel als zuwenig.

Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Verbraucher und natürlich auch andere Unternehmer darüber zu informieren, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Die Vorschrift setzt damit europäische Vorgaben zur Transparenz im Internet um. Das Internet ist weder rechtsfreier Raum, noch ist im geschäftsmäßigen Umgang mit dem Medium Internet Anonymität erlaubt.

Da Konkurrenten ebenso wie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs diese Pflichtangaben gerne einer Überprüfung unterziehen, drohen bei einem Verstoß nicht nur die Kosten der Abmahnung, sondern sogar im schlimmsten Falle auch eine Geldbuße, da ein Verstoß gegen § 6 des Teledienstgesetzes als ordnungswidrig gilt. Die Kosten einer vorherigen kurzen Überprüfung, etwa durch spezialisierte Rechtsanwälte, sind dagegen vergleichsweise gering.

Wo muss das Impressum stehen?


Im Netz kursieren vielfältige Varianten, wo das Impressum platziert ist. Die Varianten reichen von der Startseite über einen oder mehrere Links in der Menüführung bis hin zu beinahe versteckten Stellen in den Unterseiten. Am weitesten verbreitet ist wohl ein Menüpunkt „Impressum“, der durch einen Klick von der Startseite erreichbar ist und dort direkt die Angaben eingestellt und einsehbar sind.

Die gesetzliche Formulierung in § 6 des Teledienstgesetzes besagt nur relativ allgemein, dass die Angaben leist erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen. Seit Einführung des Gesetzes im Juli 1997 gab es daraufhin diverse Gerichte landauf landab, die sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen hatte, wie diese unmittelbare Erreichbarkeit denn nun praktisch umzusetzen sei. Die Urteile fielen so unterschiedlich aus, wie die Bezeichnungen variierten, etwa als Impressum, Kontakt oder Anbieterkennzeichnung.

Mit einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof im Juli 2006 nun die lange umstrittene Frage geklärt, wo das Impressum auf einer Internetseite platziert werden müsse bzw. wie es zu erreichen ist. Die Beklagte hatte im Navigationsmenü den Punkt „Kontakt“ und dort mit einem weiteren Link „Impressum“ die Anbieterkennzeichnung hinterlegt. In den Leitsätzen des Urteils stellt der BGH dazu zunächst fest, dass die unmittelbare Erreichbarkeit auch noch gegeben ist, wenn die Angaben einer Anbieterkennzeichnung erst nach zwei Klicks erreicht werden. Weiterhin stellte der BGH fest, dass es nicht erforderlich ist, dass die Angaben bereits auf der Startseite bereitgehalten werden müssen. Damit erkannte der BGH auch an, dass sich beim Internetnutzer sowohl die Bezeichnungen „Kontakt“ als auch „Impressum“ für die Anbieterkennzeichnung bzw. deren Auffinden durchgesetzt haben.

Das Urteil entspricht damit der gängigen Praxis im Netz und ist schon deswegen zu begrüßen, da es in der bislang uneinheitlichen Rechtsprechung richtungweisend ist. Das Impressum wird wohl auch Zukunft mit neuen Erscheinungsformen Gegenstand von Gerichtsverfahren sein, doch gibt das vorliegende Urteil eine gute Orientierung für die Umsetzung auf der eigenen Webseite. Ein langes Suchen wird auch in Zukunft als wettbewerbswidrig angesehen werden, so dass trotz praxisnahem Urteil weiterhin die Devise gilt: je einfacher, desto besser.
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Stand: 02/07


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