Immobilienmaklerrecht – Teil 13 – Börsengang
Auf der anderen Seite ist ein Börsengang mit hohen Kosten verbunden. Um einen Börsengang durchzuführen, müssen gesellschaftsrechtliche Vorbereitungen getroffen werden und es muss ein Wertpapierprospekt erstellt werden. Dafür müssen Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte beauftragt werden. Oft ist eine sog. Roadshow erforderlich. Das sind aufwendige Marketingveranstaltungen für potentielle Investoren (Fußnote). Außerdem zieht ein Börsengang Pflichten nach sich, die laufende Kosten verursachen. Eine börsennotierte AG muss z.B.
- für spätere Aktien ebenfalls die Zulassung zur Börse beantragen,
- strenge Rechnungslegungsvorschriften beachten und
- unterliegt vielen Veröffentlichungspflichten.
Eine Verletzung dieser Pflichten kann zu einer Haftung führen z.B. wegen eines fehlerhaften Prospekts oder eines Verstoßes gegen die Ad-hoc-Pflicht (Fußnote).
Bei einer Aktienemission droht ein Machtverlust der alten Aktionäre, weil die Ausgabe neuer Aktien ihren Stimmrechtsanteil und ihren Anteilswert verkleinern kann (sog. Verwässerung). Daneben kann im schlimmsten Fall eine feindliche Übernahme durch einen Konkurrenten drohen (Fußnote). Bei Familienunternehmen stellt sich oft die Frage, wie der unternehmerische Einfluss der bisherigen Eigentümer beibehalten werden kann. Hierzu bietet sich z.B. die Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien an die Neu-Aktionäre an, §§ 139 ff. AktG. Die Neu-Aktionäre erhalten dann kein Stimmrecht, dafür aber einen finanziellen Vorteil, in der Regel eine höhere Dividende. Bei diesen hat der Aktionär kein Stimmrecht, dafür erhält aber eine höhere Dividende. Daneben kommt im Einzelfall auch die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) in Betracht. Die KGaA ist eine Mischform aus Kommanditgesellschaft und AG. Dementsprechend gibt es Kommanditaktionäre, die der Gesellschaft einen bestimmten Kapitalbetrag in Form einer Aktienzeichnung zur Verfügung stellen. Sie haben bei der KGaA ähnliche Rechte, wie die Aktionäre einer AG, § 278 Abs. 3 AktG. Sie haften außerdem nicht persönlich, solange sie der Gesellschaft das geschuldete Kapital auch tatsächlich zur Verfügung gestellt haben. Daneben gibt es persönlich haftende Gesellschafter, die die Geschäftsführung übernehmen, die Komplementäre. Die Komplementäre haben eine stärkere Stellung als der Vorstand einer AG. Anders als bei der Aktiengesellschaft können keine außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen oder Grundlagengeschäfte ohne Zustimmung der Komplementäre durchgeführt werden. Außerdem kann der Aufsichtsrat die Komplementäre nicht entlassen und er hat keinerlei Mitwirkungsbefugnisse bei der Geschäftsführung. Als letztes bietet die KGaA auch bei der Gestaltung der Satzung mehr Spielraum als die AG, z.B. können Zustimmungsrechte der Kommanditaktionäre zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahem in der Satzung ausgeschlossen werden. Als Komplementäre einer AG haben die ehemaligen Familieneigentümer also eine stärkere Stellung als der Vorstand einer AG, haften aber persönlich mit ihrem eigenen Vermögen.
All diese Faktoren müssen vor einem Börsengang sorgfältig abgewogen werden.
4.2 Der Börsengang
Ein Börsengang selbst läuft in verschiedenen Schritten ab:
- Im Rahmen der Vorbereitung müssen die Voraussetzungen für eine Börsenzulassung geschaffen werden.
- Danach muss die Börsenzulassung beantragt werden.
- Daran schließen sich die Preisfindung und Platzierung an.
- Zum Schluss folgen die Zulassung durch die Börse und die Börseneinführung.
4.2.1 Vorbereitung des Börsengangs
Wurde die Entscheidung für einen Börsengang getroffen, müssen Vorbereitungsmaßnahmen getroffen werden. Es kann z.B. erforderlich sein, dass ein Unternehmen seine Rechtsform in eine börsenfähige Rechtsform, wie die AG oder KGaA umwandeln muss (Fußnote). Besonders bei einer Aktienemission schreibt das Gesellschaftsrecht eine Reihe von Maßnahmen vor, die vor einem Börsengang durchgeführt werden müssen, wie z.B. die Entscheidung des Vorstands über den Börsengang und anschließender Entscheidung der Hauptversammlung und in der Praxis regelmäßig die Durchführung einer Kapitalerhöhung.
Ein Börsengang setzt die Entscheidung des Vorstands über den Börsengang voraus. Wenn die Satzung es vorsieht, muss der Aufsichtsrat dem geplanten Börsengang zustimmen. Ob die Hauptversammlung einem Börsengang zustimmen muss, wurde durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt. Die Mehrheit in der juristischen Diskussion fordert eine Zustimmung der Hauptversammlung (Fußnote). Bis der BGH diese Frage klärt, sollte zur Sicherheit ein Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung eingeholt werden.
In der Praxis muss meistens schon deshalb ein Hauptversammlungsbeschluss eingeholt werden, weil eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden muss. Über eine Kapitalerhöhung entscheidet gem. § 119 Abs. 1 Nr. 6 AktG die Hauptversammlung. Mit der Kapitalerhöhung schafft die AG neue Aktien, die bei der Emission ausgegeben werden können. Dabei müssen die Vorschriften der §§ 182 ff. AktG eingehalten werden. Relevant sind dabei im Rahmen eines Börsenganges vor allem § 182 AktG und § 186 AktG. Diese regeln das Verfahren und Schützen teilweise die alten Aktionäre. Gem. § 182 Abs. 1 AktG muss hinter der Mehrheit, die die Kapitalerhöhung beschließt, mindestens drei Viertel des Grundkapitals stehen, das bei der Beschlussfassung anwesend war. Es ist also eine qualifizierte Mehrheit nötig. § 186 Abs. 1 AktG ordnet an, dass die alten Aktionäre ein Bezugsrecht haben, das heißt, sie haben das Recht, die neuen Aktion vor anderen Interessenten zu kaufen. Dieses Bezugsrecht kann gem. § 186 Abs. 3 AktG durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt (Fußnote). Bei einer Erstemission sind dabei aber enge Grenzen gesetzt. Als sachlicher Grund kommt nur in Betracht, dass die Streuung von 25%, die nach § 9 BörsZulV erforderlich ist, ansonsten nicht erreicht werden kann. Außerdem muss das Interesse der Gesellschaft an der langfristigen Finanzierung über den Kapitalmarkt das Interesse der Altaktionäre am Aktienbezug überwiegen (Fußnote). Streubesitz bedeutet, dass die Aktien sich nicht im Besitz von Großaktionären befinden und damit vom breiten Publikum erworben und gehandelt werden können. Als Großaktionäre gelten dabei Aktionäre mit einer Beteiligung von über 5% (Fußnote).
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Immobilienmaklerrecht“ von Olaf Bühler, Rechtsanwalt mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-005-2.
Kontakt: olaf.buehler@brennecke-rechtsanwaelte.de