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Hinweispflichten für den Internetversandhandel nach der Verpackungsverordnung - Teil 2


Inhalt der Hinweispflicht

Nach § 6 I S. 7 VerpackungsV muss im Versandhandel ein Hinweis über die Rückgabemöglichkeiten im Katalog erfolgen. Übertragen auf das Internet ist wohl direkt im Netz auf die Rückgabemöglichkeiten hinzuweisen. Wie genau diese Information beschaffen sein muss, ist bisher jedoch ungeklärt (Richard, Internethandel: Probleme mit der Verpackungsverordnung,
K&R 2008, S. 90, 92). Der Hinweis sollte generell die Rücknahmepflicht nach § 6 I VerpackungsV beschreiben und die jew. angebotene Lösung, also in der Regel den Hinweis auf die Möglichkeit die Verpackung an den Händler zurückzusenden, enthalten.
Bisher fraglich, aber für die Häufigkeit möglicher Rücksendungen u.U. entscheidend, ist aber z.B. ob auch auf die Unentgeltlichkeit der Rücknahme hingewiesen werden muss. Bezüglich der Form dürfte ein sprechender Link ausreichend sein (Fußnote).

Zusätzlich zur Information im Internetauftritt muss jedoch auch bei Übersendung der Ware über die Rückgabemöglichkeit informiert werden.


Wettbewerbsrechtliche Relevanz von Verstößen gegen die VerpackungsV

Der BGH (Fußnote) sieht in § 6 VerpackungsV eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. Der Marktbezug ergibt sich zwar nicht aus der in § 1 VerpackungsV geregelten unmittelbaren Zielsetzung, da
die Belange des Umweltschutzes für sich genommen wettbewerbsneutral sind. Die Rücknahme- und Verwertungspflichten wirken sich jedoch deutlich auf das Verhalten der Hersteller und Vertreiber auf dem Absatzmarkt aus, mit der Folge eines Marktbezuges im
Verhältnis zum Mitwettbewerber (Fußnote).

Allein die Tatsache, dass in einem Internetauftritt nicht auf die Rücknahmepflichten aus der VerpackungsV hingewiesen wird, begründet allerdings noch keinen Verstoß gegen diese. Insbesondere obliegt dem Abmahner der Nachweis, dass der Internethändler nicht an ein Entsorgungssystem angeschlossen ist oder dass die Verpackungen nicht bereits vorher in der
Lieferkette einem Entsorgungssystem gemeldet sind, was sich i.d.R. nur mit Testkäufen herausfinden lässt. Diese Mühe machen sich jedoch oft weder Abmahner noch Gerichte, so dass einstweilige Verfügungen auf Grund fehlender Angaben zur Rücknahmepflicht im Internet selbst schnell durchgewunken werden (Fußnote).


Änderungen durch die Novelle am 01.01.2009

Mit der am 02.04.08 verkündeten 5. Novelle der VerpackungsV, die größtenteils am 01.01.09 in Kraft tritt, wird die Möglichkeit der Selbstentsorgung, also die Rücknahmepflicht, abgeschafft. Es besteht stattdessen gem. § 6 I VerpackungsV (Fußnote) zukünftig eine Pflicht für alle Vertreiber von Verpackungen, die diese erstmals in den Verkehr bringen, sich einem Entsorgungssystem anzuschließen. Damit entfällt gleichzeitig die derzeit bestehende Hinweispflicht. In Zukunft ist der Handel mit dem Endverbraucher demnach nur noch zulässig, wenn sämtliche Verpackungsteile bei einem Entsorgungssystem lizenziert sind.



Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Normen: § 6 I VerpackungsV

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