Hinweispflichten für den Internetversandhandel nach der Verpackungsverordnung - Teil 1


Am 02.04.2008 wurde eine Novelle der Verpackungs-Verordnung verkündet, die zum 01.01.2009 einige neue Pflichten für Händler und Versandhändler mit sich bringt. In den Mittelpunkt der Diskussion sind dadurch auch wieder die bereits jetzt bestehenden Belehrungspflichten gerückt, die im folgenden Beitrag erläutert werden sollen.

Verschiedene Verpackungsarten

Grundsätzlich unterscheidet die Verpackungsverordnung in § 3 I zwischen Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen. Letztere sind alle Verpackungen die unmittelbar beim Endverbraucher anfallen (Fußnote). In aller Regel dürften nur diese für den Internetversandhandel von Bedeutung sein. Sie umfassen sowohl die vom Warenhersteller stammende Verpackung als auch die beim Versand an den Endkunden anfallenden Verpackungsmaterialien, sog. Serviceverpackungen wie Kartons, Luftfolie etc.


Rücknahme- und Hinweispflicht

Gem. § 6 I S. 1 VerpackungsV besteht generell eine Pflicht des Vertreibers, vom Endverbraucher gebrauchte und restentleerte Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Adressat dieser Pflicht ist der Letztvertreiber, also derjenige, der die Verkaufsverpackung unmittelbar an den Endverbraucher abgibt. Diese Pflicht trifft gem. § 6 I S. 6 VerpackungsV auch den Versandhandel (Fußnote).

Um diese Rücknahmepflicht zu erfüllen kann der Internethändler in aller Regel als nahezu einzige denkbare Möglichkeit dem Verbraucher einräumen, die Verpackung kostenfrei an ihn zurückzusenden. Eine „Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung“ kann dabei das Postamt oder ein Logistikdienstleister sein (Funote).

Mit dieser Pflicht verknüpft ist die Pflicht, auf die Rückgabemöglichkeiten hinzuweisen (Fußnote).

Ausnahmen / Alternativen

Alternativ zur Rücknahmepflicht bietet § 6 III VerpackungsV dem Vertreiber auch die Möglichkeit, sich einem dualen System (Fußnote) anzuschließen. Dadurch entfällt die
Rücknahme- und Hinweispflicht (§ 6 III S. 1 VerpackungsV). Demzufolge sind auch Verpackungen, die bereits (Fußnote) mit dem grünen Punkt gekennzeichnet sind, von der Rücknahme- und damit auch der Hinweispflicht ausgenommen.


Dies gilt allerdings nur, wenn sämtliche Bestandteile der Verkaufsverpackung bei einem Entsorgungssystem registriert sind. Das ist jedoch beim Versandmaterial, also den Serviceverpackungen in aller Regel nicht der Fall. Auch entbindet z.B. das „Resy“-Symbol nicht von der Rücknahme- und Hinweispflicht, denn es gilt lediglich für Transportverpackungen i.S.d. § 3 I Nr. 4 VerpackungsV.



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 23.04.2008


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Handelsvertreterrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Harald Brennecke ist seit Jahren im Handelsvertreterrecht und sonstigen Vertriebsrecht tätig. Seine Schwerpunkte liegen im Bereich Handelsvertreterausgleich und Handelsvertreterprovision. Er erstellt und prüft alle Formen von Vertriebsverträgen und prüft Ihren Handelsvertretervertrag, Vertragshändlervertrag, Handelsmaklervertrag oder Franchisevertrag.

Er berät und vertritt bei Auseinandersetzungen über Vertreterprovisionen, Provisionsvorauszahlungen sowie (unberechtigte) Provisionsrückzahlungsansprüche gegen Handelsvertreter, Versicherungsvertreter und Handelsmakler.
Er berät im Vorfeld von Beendigungen von Handelsvertreterverträgen, Vertragshändlerverträgen, gestaltet oder prüft Kündigungen und verhandelt Vertragsaufhebungen des Vertretungsverhältnisses.
Er vertritt bei Streitigkeiten über wettbewerbswidrig verwendete Kundendaten bis hin zur strafrechtlichen Vertretung wegen des Verrats oder der unbefugten Verwendung von Betriebsgeheimnissen durch ehemalige Vertreter nach 17 UWG.
Er berät und vertritt Unternehmer und Vertreter bei der Gestaltung von Kooperationsverträgen und bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Provisionsvorschüssen.

Er hat mehrere Bücher zum Thema veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsvertreterrecht. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Handelsvertreterrecht
  • Vertriebssysteme gestalten – angestellte oder freie Vertriebsmitarbeiter ?
  • Der Aufbau von Franchisesystemen
  • Kundendatenschutz aus rechtlicher und praktischer Sicht

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 6 I S. 3 VerpackungsV

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosIT-RechtInternetrecht
RechtsinfosHandelsvertreterrecht