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Hinweispflichten für den Internetversandhandel nach der Verpackungsverordnung - Teil 1


Am 02.04.2008 wurde eine Novelle der Verpackungs-Verordnung verkündet, die zum 01.01.2009 einige neue Pflichten für Händler und Versandhändler mit sich bringt. In den Mittelpunkt der Diskussion sind dadurch auch wieder die bereits jetzt bestehenden Belehrungspflichten gerückt, die im folgenden Beitrag erläutert werden sollen.

Verschiedene Verpackungsarten

Grundsätzlich unterscheidet die Verpackungsverordnung in § 3 I zwischen Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen. Letztere sind alle Verpackungen die unmittelbar beim Endverbraucher anfallen (Fußnote). In aller Regel dürften nur diese für den Internetversandhandel von Bedeutung sein. Sie umfassen sowohl die vom Warenhersteller stammende Verpackung als auch die beim Versand an den Endkunden anfallenden Verpackungsmaterialien, sog. Serviceverpackungen wie Kartons, Luftfolie etc.


Rücknahme- und Hinweispflicht

Gem. § 6 I S. 1 VerpackungsV besteht generell eine Pflicht des Vertreibers, vom Endverbraucher gebrauchte und restentleerte Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Adressat dieser Pflicht ist der Letztvertreiber, also derjenige, der die Verkaufsverpackung unmittelbar an den Endverbraucher abgibt. Diese Pflicht trifft gem. § 6 I S. 6 VerpackungsV auch den Versandhandel (Fußnote).

Um diese Rücknahmepflicht zu erfüllen kann der Internethändler in aller Regel als nahezu einzige denkbare Möglichkeit dem Verbraucher einräumen, die Verpackung kostenfrei an ihn zurückzusenden. Eine „Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung“ kann dabei das Postamt oder ein Logistikdienstleister sein (Funote).

Mit dieser Pflicht verknüpft ist die Pflicht, auf die Rückgabemöglichkeiten hinzuweisen (Fußnote).

Ausnahmen / Alternativen

Alternativ zur Rücknahmepflicht bietet § 6 III VerpackungsV dem Vertreiber auch die Möglichkeit, sich einem dualen System (Fußnote) anzuschließen. Dadurch entfällt die
Rücknahme- und Hinweispflicht (§ 6 III S. 1 VerpackungsV). Demzufolge sind auch Verpackungen, die bereits (Fußnote) mit dem grünen Punkt gekennzeichnet sind, von der Rücknahme- und damit auch der Hinweispflicht ausgenommen.


Dies gilt allerdings nur, wenn sämtliche Bestandteile der Verkaufsverpackung bei einem Entsorgungssystem registriert sind. Das ist jedoch beim Versandmaterial, also den Serviceverpackungen in aller Regel nicht der Fall. Auch entbindet z.B. das „Resy“-Symbol nicht von der Rücknahme- und Hinweispflicht, denn es gilt lediglich für Transportverpackungen i.S.d. § 3 I Nr. 4 VerpackungsV.



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Stand: Dezember 2025

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Normen: § 6 I S. 3 VerpackungsV

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