Heilmittelwerbung – Teil 17 – Verbot wirkungsvergleichender Werbung

6.2.3 Verbot wirkungsvergleichender Werbung

Gem. § 11 Abs. 2 HWG darf außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass

  • die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder
  • einer anderen Behandlung

entspricht oder überlegen ist.

Die Regelung betrifft die sog. vergleichende Werbung. Sie ist in § 6 UWG geregelt und grundsätzlich zulässig. § 11 Abs.2 HWG bildet eine Ausnahme zur grundsätzlichen Zulässigkeit vergleichender Werbung nach § 6 UWG (Fußnote). Sie dient dem Schutz der Werbeadressaten vor trügerischen Wirkungsvergleichen. Der Wirkungsvergleich sagt nichts über die optimale Anwendung des Arzneimittels aus. Er enthält keine Angaben der Nebenwirkungen oder Gegenanzeigen. Diese Angaben sind jedoch für die Anwendung bei einem bestimmten Patienten maßgebend (Fußnote). Die Aussagen von derartigen Vergleichen können von den Werbeadressaten oftmals nicht ausreichend nachvollzogen werden. Sie bergen hohes Irreführungspotenzial (Fußnote).

Die Vorschrift erfasst ausschließlich Humanarzneimittel. Andere Heilmittel wie z.B. kosmetische Mittel für Haare, Haut oder Nägel oder Tierarzneimittel unterfallen dem Werbeverbot nicht (Fußnote). Verboten ist vergleichende Werbung im Hinblick auf die therapeutische Äquivalenz oder Überlegenheit verschiedener Produkte (Fußnote). Der Vergleich muss zwischen verschiedenen konkreten Arzneimitteln erfolgen (Fußnote). Das bedeutet, dass die Arzneimittel ausdrücklich benannt oder zumindest individualisierbar sein sollen (Fußnote). Allgemeine Aussagen wie „nichts hilft schneller“ genügen diesen Anforderungen nicht (Fußnote). Die Vorschrift gilt nicht für Preisvergleiche (Fußnote).

6.3 Weitere Werbeverbote: § 12 HWG

Weitere Werbeverbote regelt § 12 HWG. Sie gelten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für bestimmte Anwendungsgebiete. Die Vorschrift soll die Selbstmedikation bei Vorliegen der in der Anlage zu § 12 aufgeführten Krankheiten und Leiden unterbinden. Der Vorschrift unterfallen zwar nur verschreibungsfreie Medizinprodukte und Arzneimittel. Die Anwendungsgebiete, die in § 12 HWG genannt werden, sind jedoch als gefährlich zu qualifizieren. Die unsachgemäße Selbstbehandlung oder Verzicht auf die ärztliche Beratung können zu erheblichen Gesundheitsschädigungen führen. Sie sollen deshalb in den Anwendungsgebieten iSd § 12 HWG unterbleiben (Fußnote). Bei Mehrzweckmitteln, bei denen einige Anwendungsgebiete unter § 12 HWG fallen, andere nicht, gilt das Verbot nur für die erfassten Anwendungsgebiete. Für andere Anwendungsgebiete darf geworben werden (Fußnote).

6.3.1 Werbeverbot für Arzneimittel

Gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 HWG darf sich die Werbung für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise nicht beziehen auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der

  • in Abschnitt A der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen
  • in Abschnitt B der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Tieren


Das Werbeverbot für Arzneimittel bezieht sich nur auf die in der Anlage zu § 12 HWG aufgeführten Krankheiten und Leiden. Abschnitt A der Anlage nennt die Krankheiten bzw. Leiden bei Menschen. Abschnitt B regelt Krankheiten der Tiere. Erforderlich ist eine Bezugnahme auf die in der Anlage genannten Krankheiten oder Leiden. Unerheblich ist, ob es sich um eine direkte oder indirekte Bezugnahme handelt (Fußnote). Die Nennung von Oberbegriffen oder das Anführen von Symptomen, die typischerweise mit der in der Anlage genannten Krankheiten verbunden werden, ist unzulässig. Sie könnten die unsachkundigen Verbraucher zur Entscheidung für eine Selbstbehandlung verleiten (Fußnote).

Beispiel
Zu den Krankheiten der Anlage A gehören u.a. die nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen. Zu Letzteren zählt die durch Influenzaviren verursachte Grippe. Der Begriff der Grippe wird von Verbrauchern nicht nur mit grippalen Infekten oder Erkältungen in Verbindung gebracht. Er erfasst auch die echte Virusgrippe (Fußnote).

  • Werbung, die die Angaben „gegen Grippe“ oder „bei Grippe oder Erkältungen“ enthält, verstößt gegen § 12 Abs. 1 Nr.1 HWG.

Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Werbung für Heilmittel“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Irina Golubkov, wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-011-3.




 

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Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

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Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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