Heilmittelwerbung – Teil 16 – Abgabe von Mustern

Proben werden meist in kleineren Packungen verteilt, mit dem Ziel, das Arzneimittel zur Erprobung anzubieten (Fußnote). Dem Verbot der Nr. 14 unterliegen auch Muster, die nicht als solche gekennzeichnet sind. Unzulässig sind auch Packungen, die zum „Probierpreis“ verbilligt angeboten werden. Die Verbilligung muss zum Zweck der Erprobung erfolgen (Fußnote). Gutscheine auf Muster und Proben enthalten ein Bezugsrecht des Inhabers gegen Vorlage des Gutscheins. Sie sind urkundliche Verkörperungen eines Leistungs-versprechens nach § 807 BGB (Fußnote). Davon sind Bestellscheine zu unterscheiden. Letztere enthalten nur ein Verkaufsangebot und werden nicht von der Regelung der Nr. 14 erfasst (Fußnote). Ein Muster etc. wird abgegeben, wenn es körperlich an einen anderen übergeben wird. Die Abgabe muss durch den Inhaber der Verfügungsgewalt erfolgen. Der Empfänger muss durch die Abgabe in die Lage versetzt werden, sich des Arzneimittels zu bemächtigen und mit diesem nach seinen Wünschen zu verfahren. Ein Eigentumsübergang ist nicht erforderlich (Fußnote).


6.2.1.11 § 11 Abs. 1 S.1 Nr.15: Nicht verlangte Abgabe von Mustern und sonstigen Mitteln

Gem. § 11 Abs. 1 S.1 Nr. 14 HWG darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden durch die nicht verlangte Abgabe von

  • Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder
  • durch Gutscheine dafür

Im Unterschied zu Nr. 14 ist die Abgabe von Mustern etc. von anderen Mitteln oder Gegenständen auf Verlangen des Empfängers erlaubt. Erforderlich ist eine eindeutige mündliche oder schriftliche Aufforderung seitens des Empfängers (Fußnote). Die „Aufforderung zur Aufforderung“ ist der nicht verlangten Abgabe gleichzustellen. Sie fällt unter das Verbot der Nr. 15. Eine Aufforderung zur Aufforderung ist z.B. bei einer Werbeaussage „Verlangen Sie ein Muster“ anzunehmen (Fußnote).


6.2.2 § 11 Abs. 1 S.3: Vorher-Nachher Bilder bei Schönheitsoperationen

Gem. § 11 Abs. 1 S.3 HWG darf für die in § 1 Abs. 1 Nr.2 genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht geworben werden

  • mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff oder
  • mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder und Jugendliche richten

Werbemaßnahmen, die die vergleichenden Darstellungen benutzen, bieten einen Anreiz, sich einem Eingriff zu unterziehen, der nicht zwingend erforderlich ist. Solche Eingriffe erfolgen unter Inkaufnahme von gesundheitlichen Risiken. Das Verbot setzt denklogisch voraus, dass der Eingriff medizinisch nicht indiziert ist (Fußnote).

Bildliche Darstellungen sind Abbildungen, die visuell wahrgenommen werden können. Die Abbildung muss eine bestimmte erfolgsbezogene Wirkung einer Behandlung iSd § 11 Abs.1 S.3 HWG darstellen (Fußnote). Sie muss einen Zusammenhang zur Darstellung eines menschlichen Körpers haben. Dieses Erfordernis wird bei bloßen Schriftzeichen oder schematischen Zeichnungen ohne jeglichen Zusammenhang zum menschlichen Körper nicht erfüllt (Fußnote). Der Behandlungserfolg kann sich unmittelbar aus den vergleichenden Bildern ergeben oder anhand eines Begleittextes kenntlich gemacht werden (Fußnote). In der Regel wird dieselbe Person vor und nach dem Eingriff fotografiert. Bei Verwendung verschiedener Personen, ist es erforderlich, dass zumindest der Eindruck einer Personenidentität erweckt wird (Fußnote).

Umstritten ist, ob für die Schönheitsoperationen auch die Verbote des § 11 Abs. 1 S.1 HWG gelten. Die gesonderte Regelung in S. 3 könnte zur Annahme verleiten, dass für die Schönheitsoperationen nur noch die spezielle Regelung des S. 3 und nicht auch der Verbotskatalog von § 11 Abs.1 S.1 HWG gilt (Fußnote). Der Wortlaut von § 11 Abs. 1 S. 3 besagt aber, dass für diese Operationen „ferner“ die Vorher-Nachher-Bilder Verbote gelten. Deshalb ist davon auszugehen, dass zusätzlich die Verbote von S. 1 zu beachten sind (Fußnote).


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Werbung für Heilmittel“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Irina Golubkov, wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-011-3.


 

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Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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