Handelsvertreterausgleich für Franchisenehmer
Wir berechnen mögliche Handelsvertreterausgleichsansprüche des Franchisenehmers nach der Kündigung des Franchisevertrages durch den Franchisegeber oder nach einer Kündigung durch den Franchisenehmer, die durch das Verhalten des Franchisegebers veranlasst war.
Wir machen eventuelle Ansprüche auf Handelsvertreterausgleich geltend, soweit diese dem Franchisenehmer analog § 89 HGB zustehen könnten.
Zur Vermeidung von zeit- und kostenaufwändigen Gerichtsprozessen bemühen wir uns regelmäßig um eine außergerichtliche Einigung. Eine fundierte Darstellung der Rechtspositionen und einer so weit als möglich verbindliche Verhandlungsführung mit den Vertretern der Gegenseite führt hier oft zu Ergebnissen, die andernfalls nur durch Nerven aufreibende Gerichtsverfahren erreicht werden könnten.
Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Dezember 2025