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Handelsvertreterausgleich – Durchsetzung berechtigter Handelsvertreterausgleich und Abwehr unberechtigter Ansprüche

Das Recht des Handelsvertreterausgleichs ist äußerst komplex. Die scheinbar einfache Regelung des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist durch die Rechtsprechung erheblich modifiziert und dadurch ohne spezielle Kenntnisse meist nicht zu bewältigen. Die Risiken bei der Durchsetzung eines Anspruchs auf Handelsvertreterausgleich einerseits sowie die Möglichkeiten, aus einem bestimmten Sachverhalt einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich abzuleiten andererseits werden meist unterschätzt. In der Folge können erhebliche finanzielle Risiken entstehen.

  • Wir prüfen die Voraussetzungen für Ansprüche auf Handelsvertreterausgleich und beraten bei der Sicherung der entsprechenden Voraussetzungen.
  • Wir berechnen die Höhe des Anspruchs auf Handelsvertreterausgleich und unterstützen bei der Darstellung des erforderlichen Sachverhalts.
  • Wir analysieren die gelebte Vertragspraxis auf Übereinstimmung mit dem bestehenden Handelsvertretervertrag und beraten dabei daraus entstehenden Ansprüchen hinsichtlich des Handelsvertreterausgleichs.
  • Wir prüfen Abrechnungen von Handelsvertreterausgleich auf ihre sachliche und rechtliche Richtigkeit und setzen bestehende Ansprüche auf Handelsvertreterausgleich um.
  • Zur Vermeidung von zeit- und kostenaufwändigen Gerichtsprozessen bemühen wir uns regelmäßig um eine außergerichtliche Einigung. Eine fundierte Darstellung der Rechtspositionen und einer so weit als möglich verbindliche Verhandlungsführung mit den Vertretern der Gegenseite führt hier oft zu Ergebnissen, die andernfalls nur durch Nerven aufreibende Gerichtsverfahren erreicht werden könnten.

Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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