Handbuch zur arbeitsrechtlichen Abmahnung – Teil 13 – Anhörung des Arbeitnehmers, Frist zum Ausspruch der Abmahnung, Zugang und Kenntnisnahme des Arbeitnehmers

4.1.4 Anhörung des Arbeitnehmers

Grundsätzlich ist eine Anhörung des Arbeitnehmers vor Erteilen der Abmahnung nicht nötig. Auch für die Aufnahme einer Abmahnung in die Personalakte wird sie nicht vorausgesetzt. (Korte in: Handbuch des Fachanwalts - Arbeitsrecht, Kapitel 1, Rn.777.).

4.1.5 Frist zum Ausspruch der Abmahnung

Eine Abmahnung muss nicht sofort nach dem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers ergehen. Grundsätzlich existiert keine Frist, die es bei der Erteilung einer Abmahnung einzuhalten gäbe. Somit kann eine Abmahnung teilweise auch noch längere Zeit nach dem Fehlverhalten wirksam ausgesprochen werden (Appel in: Arbeitsrecht - Handbuch für die Praxis, § 78, Rn.10.; Korte in: Handbuch des Fachanwalts - Arbeitsrecht, Kapitel 1, Rn.719; BAG 14.12.1994 - 5 AZR 137/94 = NZA 1995, 676 (677 f.); BAG 15.01.1986 - 5 AZR 70/84 = NZA 1986, 421 = NJW 1986, 1777.).
Allerdings kann das Recht zur Abmahnung doch verwirkt werden, wenn deutlich zu lange mit der Abmahnung gewartet wird - beispielsweise eine Abmahnung, die erst zwei Jahre nach der Pflichtverletzung ergeht, wird regelmäßig als unwirksam angesehen, wenn es für diese Wartezeit keinen erkennbaren und nachvollziehbaren Grund gibt (LAG Köln 28.03.1988 - 5 Sa 90/88 = DB 1988, 1170; Appel in: Arbeitsrecht - Handbuch für die Praxis, § 78, Rn.10.). Durch die lange Zeit, in der keine Abmahnung ergeht, wird beim Arbeitnehmer der Vertrauenstatbestand erweckt, dass der Arbeitnehmer nicht mehr wegen der Pflichtverletzung gegen ihn vorgehen wird (Dörner in Dörner/Luczak/Willdschütz/Baeck/Hoß: Handbuch des Fachanwalts - Arbeitsrecht, Kapitel 4, Rn.2470; LAG Köln 28.03.1988 - 5 Sa 90/88 = DB 1988, 1170.).
Es ist also festzuhalten, dass zwar keine starren Fristen zu beachten sind, eine zeitnahe Reaktion jedoch trotzdem empfehlenswert ist.

4.1.6 Zugang und Kenntnisnahme des Arbeitnehmers

4.1.6.1 Zugang

Eine Abmahnung muss, damit sie wirksam wird, dem Arbeitnehmer "zugegangen" sein (gem. § 130 Abs.1 BGB; Schaller in: DStR 1997, 203 (206).). Das ist der Fall, wenn sich der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis vom Inhalt verschaffen kann (Dörner in Dörner/Luczak/Willdschütz/Baeck/Hoß: Handbuch des Fachanwalts - Arbeitsrecht, Kapitel 4, Rn.2456.). Dafür reicht es regelmäßig aus, dass dem Arbeitnehmer das Schreiben übergeben oder in den Briefkasten geworfen wird. Es können sich jedoch, je nachdem ob eine mündliche oder schriftliche Abmahnung vorliegt, besondere Konstellationen ergeben, beispielsweise bei der Verwendung von Einschreiben, Einwurf-Einschreiben, Fax oder E-Mail (vergleiche hierzu und zu weiteren Spezialfällen: Kleinebrink, Abmahnung, Rn.380 ff.; Kleinebrink in: HzA - Arbeitsrecht in der Praxis, Ordner 3a, Gruppe 5, Teilbereich 2, Rn.1875 ff.).
Teilweise wird zudem von der Rechtsprechung angenommen, dass eine Abmahnung nicht persönlich adressiert sein muss, sodass sie auch in einem betriebsöffentlichen Aushang - beispielsweise am schwarzen Brett - wirksam enthalten sein kann ("Abmahnung an den, den es angeht"; Dörner in Dörner/Luczak/Willdschütz/Baeck/Hoß: Handbuch des Fachanwalts - Arbeitsrecht, Kapitel 4, Rn.2466; LAG Köln 06.08.1999 - 11 Sa 1085/98 = NZA-RR 2000, 24.). Diese Rechtsprechung ist jedoch bisher nicht einheitlich. Es ist daher empfehlenswert, eine Abmahnung stets persönlich an den betreffenden Arbeitnehmer zu adressieren.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Handbuch zur arbeitsrechtlichen Abmahnung“ von Tilo Schindele, Rechtsanwalt, und Miriam Schwartzer, Rechtsreferendarin und wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-80-9.


Kontakt: tilo.schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Tilo Schindele, Rechtsanwalt

Portrait Tilo-Schindele

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit 20 Jahren im Arbeitsrecht tätig.
Er prüft, erstellt und verhandelt unter anderem

  • Aufhebungsverträge
  • Abwicklungsverträge
  • Kündigungen
  • Kündigungsschutzansprüche
  • Abfindungen
  • Lohn- und Gehaltsansprüche
  • Befristete und unbefristete Arbeitsverträge
  • Betriebsvereinbarungen
  • Tantiemenvereinbarungen

und berät und vertritt Betriebsräte.

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart.
Seit 2001 unterrichtet er „Grundzüge im Arbeits- und Insolvenzrecht".

Rechtsanwalt Tilo Schindele hat veröffentlicht:

  • Arbeitnehmerüberlassung, Tilo Schindele und Patricia Netto, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-55-7
  • Die internationale Entsendung von Mitarbeitern, Tilo Schindele und Babett Stoye, LL.B., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-57-1

Rechtsanwalt Tilo Schindele bereitet derzeit folgende Veröffentlichungen vor:

  • Arbeitnehmer und Scheinselbständigkeit

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema:

  • Arbeitsvertragsgestaltung: Gestaltungsmöglichkeiten und Fallen
  • Arbeitszeitmodelle: Arbeitszeitkonten, Gleitzeit, (Alters-)Teilzeit, Schichtmodelle, Jobsharing
  • Telearbeit aus arbeitsrechtlicher, datenschutzrechtlicher und IT-rechtlicher Sicht
  • Minijobs rechtssicher gestalten

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:  
Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0711-896601-24

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosArbeitsrecht