Haftungsfragen im Transportrecht (Teil 1)

Haftungsfragen im Transportrecht (Fußnote)

Regelmäßig werden bei der Abwicklung von Transportgeschäften Waren beschädigt oder kommen erst gar nicht beim Empfänger an. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Verlust des Containers oder Untergang des gesamten Containerschiffes, Beschädigung der Sache wegen mangelhaften Sicherungsvorkehrungen oder falscher Verpackung, aber auch höhere Gewalt oder Einflüsse Dritter können die Ursache hierfür sein.

Dies führt immer wieder dazu, dass es im Anschluss zu langfristigen streitigen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten des Transports kommt. Da bei einem Transportgeschäft neben den Parteien des zugrundeliegenden Kaufvertrags etwa auch Spediteure, Frachtführer oder Unterfrachtführer beteiligt sind, lässt sich hier die Frage nach der Verantwortlichkeit für den Schaden oder den Verlust der Sache nicht immer einfach beantworten.

Der vorliegende Beitrag soll einen kurzen Überblick über mögliche Haftungsrisiken im Rahmen eines Transportgeschäfts geben und insbesondere das Problem des Gefahrübergangs beleuchten. Auf die Möglichkeit, einzelne Haftungsrisiken durch Abschluss entsprechender Versicherungen abzusichern, soll hier jedoch nicht weiter eingegangen werden.

Der Frachtführer haftet grundsätzlich in der Zeit, in der sich die Ware in seiner Obhut befindet, für die Schäden, die entweder durch Verlust oder aber durch Beschädigung des Transportgutes entstehen. Dies ist regelmäßig der Zeitraum von der Übernahme der Güter bis zu ihrer Ablieferung. Ein Verschulden des Frachtführers ist für seine Haftung allerdings nicht notwendig.

Soweit bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Versenders oder des Empfängers mitgewirkt hat oder aber ein besonderer Mangel der zu transportierenden Ware hierfür ursächlich war, hängt der Umfang der einzelnen Haftung vom jeweiligen Grad der Ursache ab.

Der Frachtführer haftet allerdings nicht für jegliche Schäden, die in dem Zeitraum entstehen, in welchem sich die Waren in seiner Obhut befinden. Er ist regelmäßig dann von seiner Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden konnte oder deren Folgen er nicht abwenden hätte können. Wer in einem solchen Fall dann das finanzielle Risiko trägt, ist mitunter eine Frage nach dem sog. Gefahrübergang.

Der Gefahrübergang ist der Zeitpunkt, an dem das Risiko einer Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs einer Sache vom Schuldner auf den Gläubiger übergeht. Der Gefahrübergang findet regelmäßig im Augenblick der Übergabe der Sache an den Gläubiger statt. Der Käufer trägt also ab dem Gefahrübergang im Falle des Verlustes oder Beschädigung der Sache das finanzielle Risiko.

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Stand: April 2008


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Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
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  • "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
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  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

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  • IT-Projekte (z.B. Projektplanung, Pflichtenheft, Gewährleistung, Mängel, Quellcodehinterlegung etc.)
  • IT-Vertragsgestaltung (z.B. AGB, IT-Kaufvertrag, IT-Werkvertrag, IT-Dienstvertrag, Softwarelizenzvertrag, Service-Level-Agreements, Softwareerstellungsvertrag, Softwarepflegevertrag, Webseitenerstellungsvertrag, Webhostingvertrag, Domainkaufvertrag etc.) 
  • Datensicherheit (z.B. Backupstrategien, Datenaufbewahrungsstrategien, Haftung für Datenverluste, IT-Security bei Hardware, Software und Planung etc.)

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der Dualen Hochschule Stuttgart und Dozent für IT-Recht, IT-Haftungsrecht und Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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  • Haftungsrisiken für Geschäftsführer bei IT-Projekten
  • IT-Projekte rechtssicher planen, durchführen, abschliessen
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  • Datenschutz in Arbeitsverhältnissen: Arbeitnehmerüberwachung, Arbeitnehmerdatenspeicherung etc.

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