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Haftung für Steuerverbindlichkeiten – Teil 27 – Abzugsfähigkeit

Beispiel
T wurde als Geschäftsführer der X-GmbH für rückständige Umsatzsteuer in Höhe von 20.000 EUR in Haftung genommen. T meint, die Inanspruchnahme erfolge zu Unrecht, weil ein Ressortaufteilungsplan bestand und er nur für die technischen Belange verantwortlich gewesen sei. Für Buchhaltung und Steuern sei G zuständig gewesen. Diesen hätte das Finanzamt zuerst in Haftung nehmen müssen. Außerdem hätte das Finanzamt zuerst bei der GmbH und anschließend erst beim G vollstrecken sollen, bevor es gegen T einen Haftungsbescheid erließ. Im Rahmen der Einspruchsbearbeitung stellt sich heraus, dass die rückständigen Umsatzsteuern sich tatsächlich auf 130.000 EUR belaufen. G und T haben sich zerstritten, daher weiß T nicht, das der ehemals reiche G kurz vor der Privatinsolvenz steht.

  • T hat die Möglichkeit, seinen Einspruch nach einer Anhörung durch das Finanzamt oder auch bereits vorher, zurückzunehmen. Tut er dies nicht, kann das Finanzamt den Haftungsbescheid gegenüber T nach vorheriger Anhörung verbösern und auf 130.000 EUR erhöhen. Gegen die Verböserung kann T vor den Finanzgerichten klagen.

10 Abzugsfähigkeit als Werbungskosten

Wenn es zu einer Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers nach § 69 AO gekommen ist, kann dieser die Beträge als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Nichtselbstständiger Arbeit (Fußnote) geltend machen (Fußnote). Das soll sogar für diejenigen Haftungsbeträge gelten, die sich auf den Geschäftsführer selbst als Angestellten der GmbH beziehen (Fußnote), also für die Lohnsteuer, für die er selbst der Steuerschuldner ist. Dasselbe gilt für Haftungsansprüche aus § 71 AO, die aus einer begangenen Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei resultieren (Fußnote).


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Haftung des Geschäftsführers für Steuerverbindlichkeiten“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-018-2.


Kontakt: Dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de

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