Haftung für Steuerverbindlichkeiten – Teil 18 – Steuerhinterziehung

6.1 Voraussetzungen für eine Steuerhinterziehung

Um eine Haftung nach § 71 AO zu begründen, müssen die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei vorliegen und dem Fiskus hierdurch ein Schaden entstanden sein. Für die Haftungsinanspruchnahme ist nicht notwendig, dass der GmbH-Geschäftsführer wegen der Straftat auch verurteilt worden ist (Fußnote).

6.1.1 Steuerhinterziehung/Steuerhehlerei

Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei sind in der Abgabenordnung in den § 370 AO bzw. § 374 AO geregelt.
Eine Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO liegt vor, wenn der GmbH-Geschäftsführer

  • den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO),
  • die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) oder
  • pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen unterlässt (§ 370 Abs. 1 Nr. 3 AO)

und dadurch Steuern verkürzt oder einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt.

Beispiel
G ist Geschäftsführer der X-GmbH. In der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2017 gibt er absichtlich zu hohe Vorsteuerbeträge an.

  • Indem G über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat und dadurch einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt hat, hat er sich einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO strafbar gemacht.

Beispiel
Als Geschäftsführer der X-GmbH ist G grundsätzlich nach § 18 UStG verpflichtet, Umsatzsteuererklärungen und Voranmeldungen abzugeben. Trotz dieser gesetzlichen Verpflichtung hat G noch nie eine Steuererklärung für die X-GmbH abgegeben.

  • Durch sein Verhalten hat es G unterlassen, die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Kenntnis zu setzten. Somit ist eine Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gegeben.

Der Erfolg der Steuerhinterziehung liegt in der Verkürzung von Steuern oder dem Erlangen eines ungerechtfertigten Steuervorteils. Steuern sind verkürzt, wenn sie

  • nicht festgesetzt werden,
  • nicht in voller Höhe festgesetzt werden oder
  • nicht rechtzeitig festgesetzt werden.

Beispiel
G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Für die Jahre 2014, 2015 und 2016 gab G unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärungen ab, die zu einer zu niedrigen Umsatzsteuer führten.

  • G hat durch sein Verhalten eine Steuerverkürzung herbeigeführt, da die Umsatzsteuern nicht in voll Höhe festgesetzt wurden.

Ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil ist erlangt, wenn der GmbH-Geschäftsführer rechtswidrig eine steuerlich vorteilhafte Rechtsstellung gewährt bekommt oder diese zu Unrecht behält.

Dies ist beispielsweise der Fall:

  • wenn eine Stundung ohne rechtlichen Grund erlangt wird,
  • Steuer erlassen werden oder
  • Aussetzung der Vollziehung gewährt wird, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Zu den Steuervorteilen gehören auch Vergütungen wie z.B. Vorsteuererstattungen.

Ob eine Steuer verkürzt oder ein Steuervorteil erlangt wurde, bestimmt sich aus einem Vergleich der gesetzlich geschuldeten Steuer mit der Steuer die aufgrund der z.B. falschen Steuererklärung festgesetzt wurde. Eine Steuerhinterziehung liegt jedoch auch vor, wenn die durch das Finanzamt unzutreffend festgesetzte Steuer aus anderen Gründen hätte ermäßigt werden müssen (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO).

Beispiel
Als Geschäftsführer der X-GmbH gibt G vorsätzlich falsche Umsatzsteuervoranmeldungen ab, die nicht alle tatsächlich geleisteten Umsätze enthalten. Dadurch wird Umsatzsteuer in Höhe von 10.000 EUR verkürzt. Versehentlich hat es G unterlassen Vorsteuerabzugsbeträge in Höhe von 9.000 EUR anzugeben. Wirtschaftlich betrachtet liegt daher die Abweichung der materiell richtigen Steuer im Verhältnis zu der laut Erklärungen festgesetzten Steuer bei 1.000 EUR.
Nach § 370 Abs. 4 S. 3 AO findet keine Verrechnung der Umsatzsteuer mit der Vorsteuer statt. G hat sich wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer in Höhe von 10.000 EUR strafbar gemacht.
Steuerhehlerei ist gem. § 374 Abs. 1 AO gegeben, wenn der GmbH-Geschäftsführer Waren oder Erzeugnisse, bezüglich derer Einfuhr- und Ausfuhrabgaben hinterzogen wurden oder Bannbruch begangen wurde, ankauft, sie sich verschafft, sie absetzt oder sie abzusetzen hilft und sich oder einen Dritten dadurch bereichert.

Beispiel
B hat eine Rolex Day Date aus Dubai für 15.000 EUR gekauft und nach Deutschland eingeführt, um sie gewinnbringend zu verkaufen. Er hat dabei keinerlei Einfuhrabgaben gezahlt. G, ein alter Bekannter des B, ist Geschäftsführer der X-GmbH und wittert ein gutes Geschäft. Er kauft die Rolex Day Date in Kenntnis dessen, das Einfuhrabgaben nicht gezahlt wurden, für 22.000 EUR von B ab.

  • Durch den Ankauf der Rolex-Uhr hat G eine Ware, bezüglich derer Einfuhrabgaben hinterzogen wurden, angekauft und den B bereichert. Damit liegen die Voraussetzungen einer Steuerhehlerei vor, so dass sich G diesbezüglich strafbar gemacht hat.

Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Haftung des Geschäftsführers für Steuerverbindlichkeiten“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-018-2.


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Über die Autoren:

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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