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Haftung für Steuerverbindlichkeiten – Teil 07 – Mittelverwaltung

5.3.4 Pflicht zur vorsorglichen Mittelverwaltung

Der GmbH-Geschäftsführer hat bei der Lohnsteuer sicherzustellen, dass bei Auszahlung der Löhne ausreichend Gelder vorhanden sind, um die später hierauf anfallende Steuer zu entrichten. Reichen die vorhandenen Gelder nicht aus, um Löhne und Steuern zu bezahlen, so müssen die Nettolöhne entsprechend gekürzt werden, damit die Steuer an das Finanzamt entrichtet werden kann. Insoweit muss der Geschäftsführer die finanziellen Mittel der GmbH vorsorglich so verwalten, dass die auf den ausgezahlten Lohn anfallende Lohnsteuerzahlung möglich wird.

Der Geschäftsführer ist bei einem Geschäftsführerwechsel grundsätzlich nicht verpflichtet, vor seinem Ausscheiden Dispositionen oder Vorsorge zu treffen, damit sein Nachfolger Mittel zum Fälligkeitszeitpunkt hat und die Steuern begleichen kann. Nach seinem Ausscheiden hat der Geschäftsführer keinen Einfluss mehr darauf, ob und wie sein Nachfolger über die Mittel verfügt und wie er die GmbH führt bzw. seine Geschäftsführerpflichten wahrnimmt.

Der Geschäftsführer für Steuern, die im Zeitraum seiner Tätigkeit zwar entstanden, jedoch noch nicht angemeldet oder festgesetzt waren, eine Vorsorge treffen, wenn er bei der Auszahlung von Löhnen bereits weiß, dass die GmbH zum Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr in der Lage sein wird, die Steuern zu bezahlen.

In der Praxis von besonderer Relevanz sind Konstellationen, in denen der Geschäftsführer vor Fälligkeit der Steuern eine Globalzession eingeht. Bei der Globalzession handelt es sich um eine besondere Form der Abtretung. Die Abtretung ist in § 398 BGB geregelt. Unter einer Abtretung versteht man die vertragliche Übertragung einer Forderung vom alten Gläubiger (dem sog. Zedenten) auf einen anderen, neuen Gläubiger (dem sog. Zessionar). Eine Globalzession liegt im Fall einer Voraus-Abtretung vor. Dabei werden durch Vereinbarung sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der GmbH im Zeitpunkt ihres Entstehens an einen Kreditgeber (meistens eine Bank) abgetreten. Ist aufgrund dieser Globalzession die GmbH nicht mehr in der Lage, ihre Steuerverbindlichkeiten zu zahlen, so liegt darin eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers vor.

Beispiel

Geschäftsführer G scheidet am 31.1.2017 aus der X-GmbH aus und zahlt als am 31.1.2017 die Löhne und Gehälter voll aus, inkl. seines eigenen Gehalts und übergibt dann die Geschäfte an den Nachfolger N. Ein paar Tage vorher hat er mit der Hausbank eine Vereinbarung getroffen, nach der ab dem 01.02.2017 alle Forderungen der GmbH an die Hausbank abgetreten werden. Die Lohnsteuer ist am 10.02.2017 fällig. G weiß, dass die GmbH am 10.02.2017 keine Mittel mehr haben wird, um die Lohnsteuer an das Finanzamt zu überweisen.

    • G hätte die Löhne und vorsorglich Mittel zurückhalten müssen. Er haftet für die nicht entrichtete Lohnsteuer inkl. derjenigen Lohnsteuer, die auf sein eigenes Gehalt entfällt. Die Pflichtverletzung liegt nicht erst am 10.02.2017 vor, da er zu diesem Zeitpunkt kein Geschäftsführer mehr war, sondern der N. Die Pflichtverletzung liegt in der vollen Auszahlung der Löhne und Gehälter am 31.01.2017 und der mangelnden Vorsorge. Anders wäre der Fall, wenn N die Forderungen zwischen dem 01.02.2017 und dem 10.02.2017 an die Hausbank abgetreten hätte. Dann wäre N für die vorsorgliche Mittelverwaltung verantwortlich und würde haften.

5.3.5 Sonstige steuerliche Pflichten

Neben den eben genannten Pflichten hat der Geschäftsführer außerdem nach §§ 137, 138 AO steuerlich erhebliche Tatsachen der zuständigen Finanzbehörde und der zuständigen Gemeinde mitzuteilen. Zu den steuerlich erheblichen Tatsachen zählen unter anderem die Gründung der GmbH, die Änderung der Rechtsform, die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes und die Auflösung der GmbH (Fußnote).

Außerdem treffen den Geschäftsführer noch weitere Pflichten nach der Abgabenordnung:

    • Duldung der Vollstreckung in das verwaltete Vermögen der GmbH (§ 77 AO)
    • Mitwirkungspflichten (§ 90 AO)
    • Auskunftspflichten (§ 93 AO)
    • Vorlagepflichten (§§ 97 und 100 AO)
    • Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (§§ 140-148 AO)
    • Berichtigungspflichten (§ 153 AO)

5.3.6 Mehrere Geschäftsführer

Verfügt eine GmbH über mehrere Geschäftsführer, gilt der Grundsatz, dass jeden Geschäftsführer die Pflicht und die Verantwortung zur Geschäftsführung im Ganzen trifft (Fußnote).

Beispiel

A, B und C sind jeder für sich für die ABC-GmbH vertretungsbefugte Geschäftsführer.

    • A, B und C trifft jeweils die Pflicht und die Verantwortung, sich um die steuerlichen Angelegenheiten der GmbH vollumfänglich zu kümmern.

Ausnahmsweise kann diese Pflicht durch eine interne Geschäftsverteilung abbedungen werden, wenn sie schriftlich durch Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschluss oder eine Geschäftsordnung geregelt ist. Allerdings ist eine Begrenzung der Verantwortlichkeit nur solange möglich, wie kein Anlass besteht, an der Erfüllung der steuerlichen Pflichten zu zweifeln (Fußnote). In einer Krise der GmbH darf sich ein Geschäftsführer nicht auf die interne Ressortaufteilung berufen, sondern muss sich auch für die Entscheidungen und Handlungen der anderen Geschäftsführer interessieren und diese kontrollieren. Diese gesteigerten Überwachungspflichten betreffen vor allem die abzuführenden Lohnnebenkosten und die Umsatzsteuer, da diese buchhalterisch zu den durchlaufenden Posten zählen und von der GmbH im Auftrag des Fiskus und der Sozialversicherungsträger einbehalten werden.

Beispiel

D, E und F sind Geschäftsführer der DEF-GmbH. F ist nach der Gesellschaftsvertrag zuständig für Buchführung, Steuern und Einkauf, E für die Produktion, und D für den Vertrieb. D, E und F halten sich streng an diese Aufgabenverteilung. Wegen mehrerer geplatzter Aufträge ist die finanzielle und wirtschaftliche Lage der DEF-GmbH stark angespannt.

    • Aufgrund der wirtschaftlichen Lage der DEF-GmbH besteht für die alle Geschäftsführer und damit auch für D und E Anlass zur Überprüfung der Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen durch F. Die Gesamtverantwortung eines jeden Geschäftsführers lebt wieder auf. Damit ist entgegen des Gesellschaftsvertrags jeder Gesellschafter für die ordentliche Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH verantwortlich.

Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Haftung des Geschäftsführers für Steuerverbindlichkeiten“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-018-2.


Kontakt: Dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de

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