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Haftung des WEG Verwalters bei Schäden im Sondereigentum

Haftung des WEG-Verwalters bei Schäden im Sondereigentum

Bei Schäden in einer Eigentumswohnung, deren Ursache im Gemeinschaftseigentum liegen kann, muss der WEG-Verwalter unverzüglich alles Erforderliche unternehmen, um die Schadensursache festzustellen.

Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, haftet er nach einer Entscheidung des OLG München vom 15.05.2006 für den Schaden des betroffenen Wohnungseigentümers selbst dann, wenn die Schadensursache ungeklärt bleibt oder sich nachträglich herausstellt, dass sie ausschließlich im Sondereigentum liegt.

Zwar ist es in erster Linie Sache des Wohnungseigentümers, Schäden, die in seinem Eigentum auftreten, zu beseitigen. Der WEG-Verwalter hat aber so genannte Überwachungs-, Kontroll- und Hinweispflichten, deren Verletzung zu Schadensersatzansprüchen der Wohnungseigentümer gegen diesen führen kann. Seine Pflicht erstreckt dabei in erster Linie darauf, Mängel und Schäden am Gemeinschaftseigentum zu ermitteln sowie die Ursache und den Umfang festzustellen.

Geht beim WEG-Verwalter eine Schadensmeldung ein, muss er sofort klären, woher die Schäden kommen. Solange nicht feststeht, was die Schadensursache ist und das Gemeinschaftseigentum als Ursache nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, muss der WEG-Verwalter den Mangel und damit die Ursache feststellen lassen.

Veröffentlicht in: Potsdam am Sonntag, Rechtsanwälte informieren, Januar 2007


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Normen: § 27 WEG

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