Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung / Unternehmensübertragung nach § 25 HGB
In § 25 Abs. 1 S. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) ist bestimmt, dass der Erwerber eines Handelsgeschäftes für alle im Geschäft begründeten Verbindlichkeiten des ehemaligen Inhabers haftet, sofern die nachfolgenden speziellen Voraussetzungen vorliegen:
1.) Kaufmännisches Handelsgewerbe.
Es muss ein kaufmännisches Handelsgewerbe fortgeführt werden. Diese ist dann der Fall, wenn der Veräußere des Betriebs Kaufmann nach den § 1 ff HGB ist. Insbesondere bei kleineren Einzelhandelsgesellschaften sollte die Bestimmung dieser Eigenschaft durch einen Anwalt vorgenommen werden, da die Abgrenzung nicht immer klar ist.
2.) Das Handelsgewerbe muss unter Lebenden erworben werden.
Der Erwerb im Wege der Erbfolge ist somit nicht mit umfasst und richtet sich nach § 27 HGB. Auch beim Erwerb des Unternehmens von einem Insolvenzverwalter beleibt § 25 Abs. 1 HGB unanwendbar.
3.) Der Erwerber muss das Handelsgeschäft und die bisherige Firma im wesentlichen Bestand oder Kern fortführen.
Firma ist der Name des Geschäftes. Dieser Firmenname kann auch leicht abgeändert werden. Es kommt darauf an, dass der Kern der alten und der neuen Firma derselbe ist. Die rechtliche Zulässigkeit der Firma ist für die Haftung aus § 25 Abs. 1 HGB unbeachtlich.
Liegen die Voraussetzungen vor, haftet der Erwerber mit seinem gesamten Vermögen und nicht nur mit dem erworbenen Vermögen des Handelsgeschäftes gegenüber Dritten. Rechtlich handelt es sich um einen Schuldbeitritt, da der Erwerber neben dem Veräußerter (Veräßrerer haften gemäß § 26 HGB noch fünf Jahre) haftet. Der Erwerber hat gegen den Gläubiger somit grundsätzlich alle Einreden, die dem Veräußerer zustehen. Bei der vertraglichen Gestaltung der Unternehmensübertragung ist mithin darauf zu achten, dass auch die Forderungen mit übernommen werden, damit der Erwerber gegenüber den Gläubigern ggf. auch die Aufrechung erklären kann.
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Stand: Dezember 2025
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