Haftung der Gemeinde für Sturz von Fußgänger auf einem schneebedeckten Weg
Ein Fußgänger ging über den schneebedeckten Geh- und Radweg einer Straße und rutschte auf einer schneebedeckten Einsplatte aus. Diese befand sich auf der Seite des Radweges. Dabei verletzte er sich. Die Gemeinde hatte die Räum- und Streupflicht für den Gehweg durch Satzung auf die Anwohner übertragen. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage des gestürzten Fußgängers ab. Es könne dahinstehen, ob die Gemeinde hinsichtlich des Radweges ihren Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen sei. Nur Radfahrer und nicht Fußgänger seien auf einem Radweg in den Schutzbereich der Räum- und Streupflicht einbezogen. Hinsichtlich des Fußgängerweges müsste die Gemeinde zwar die ordnungsgemäße Ausübung der auf die Anwohner übertragenen Räum- und Streupflicht überwachen. Dies sei jedoch nicht lückenlos möglich. OLG Nürnberg vom 31.05.2006, Az. 4 U 2611/05
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Stand: Dezember 2025
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