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Haftung der Architektengemeinschaft

Jeder Architekt einer Architektengemeinschaft haftet persönlich und unbeschränkt für Handlungen der jeweils anderen Architekten dieser Gemeinschaft. Die Architektengemeinschaft ist als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu qualifizieren.

Das OLG Oldenburg ( OLG Oldenburg, Urt. vom 31.5.1995, Az. 2 U 63/93) hat entschieden, dass mit dem Auftreten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts die freiberuflichen Architekten zum Ausdruck bringen, dass jeder von ihnen umfassend bevollmächtigt ist, die jeweils anderen zu vertreten. Die Architekten, die der Gemeinschaft angehören, können sich daher nicht darauf berufen, dass der jeweils handelnde Architekt von ihnen zu der Vertretung nicht bevollmächtigt gewesen sei.

Im konkreten Fall hatte ein Architekt der Architektengemeinschaft eine Herstellungskostengarantie gegenüber dem Bauherrn erklärt, die nicht eingehalten werden konnte. Der Bauherr hat sämtliche Architekten der Gemeinschaft klageweise in Anspruch genommen und aus den vorgenannten Gründen obsiegt.


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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