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Haftung bei unrichtiger Zuwendungsbestätigung


Ein Spender darf auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung (Fußnote) vertrauen, es sein denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt war.
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass die Zuwendung nicht zu den in der Spendenbescheinigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird, haftet nach § 10 b IV EStG für die entgangene Steuer mit 40 % des Spendenbetrages.

Die wichtigsten Haftungsgründe sind die überhöhte Bewertung von Sachspenden, die Ausstellung von Gefälligkeitszuwendungsbestätigungen oder die unzulässige Mittelverwendung. Die Haftung trifft in der Praxis zumeist als zuständigen gesetzlichen Vertreter der Körperschaft, d.h. auch die einzelnen Mitglieder des Vereinsvorstandes können für die fehlgeleitete Spende mit ihren Privatvermögen zur Haftung herangezogen werden.
Das Finanzgericht Köln hat 1998 entschieden, dass nicht nur die Vereinsvorstandsmitglieder, sondern auch der Verein als Haftungsschuldner in Frage kommen kann. Es bestehe eine sog. Gesamtschuldnerschaft, was bedeutet, dass sich das Finanzamt den Solventesten Schuldner aussuchen kann.
Neben der zivilrechtlichen Haftung ist auch die Einleitung eines Strafverfahrens mit den daran geknüpften Strafen wie Steuerhinterziehung gegen den Vereinsvorstand möglich.


Um diese Risiken zu vermeiden, ist dem Vereinsvorstand zu raten, sich durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zwecks Überprüfung der Zulässigkeit der Steuerquittung rechtlich abzusichern.




Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Normen: § 10 b IV EStG

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