Haftung bei Sportverletzungen – Worum es geht 1. Haftung von Sportlern

Die zivilrechtliche Haftung im Sportrecht hat in den letzten Jahrzehnten an Bedeutung gewonnen. Dabei gibt es verschiedene Konstellationen, die im Einzelfall entweder zu Ansprüchen auf Schadensersatz oder gar zu Ansprüchen auf Schmerzensgeld führen können. Die wichtigste Fallgruppe ist dabei die Haftung von Sportlern untereinander (bei einer Grätsche trifft der Fußballer den Knöchel seines Gegners – hier stellt sich die Frage, ob der grätschende Fußballer dem Verletzten Schadensersatz zahlen muss). Nicht minder problematisch sind aber auch die Fragen der Haftung eines Vereins oder allgemein eines Veranstalters von Sportveranstaltungen (ein Fußballer rutscht gegen einen neben dem Spielfeld stehenden Betonpfosten; der Puck beim Eishockey fliegt ungeschützt in die Zuschauerreihen). Grundsätzlich greifen im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung beim Sport die Grundprinzipien des staatlichen Haftungsrechts: Danach haftet regelmäßig derjenige, der eine Pflicht gegenüber einem anderen schuldhaft verletzt und dadurch dem anderen einen Schaden zufügt. Es kommt also darauf an, welche Pflichten die Sportler untereinander, Vereine bzw. Sportveranstalter gegenüber den Zuschauern haben und erfüllen müssen.

1. Haftung von Sportlern untereinander

Grundsätzlich hat der Sportler die bei Ausübung des Sports auftretenden Schäden - unabhängig von der Abwälzung auf einen (Unfall-) Versicherer – selbst zu tragen. Von einem anderen Sportler Schadensersatz verlangen zu können, setzt dagegen voraus, dass dieser die Verletzung verschuldet hat. Ob ein Verschulden des anderen Sportlers gegeben ist, wird bei einer Individualsportart anders bewertet als bei einer Sportart, wo die Sportler gegeneinander antreten (z.B. Fußball).

a) Individualsport

Als Individualsportarten bezeichnet man solche Sportarten, bei denen die Sportler nebeneinander und (normalerweise) ohne körperlichen Kontakt zu anderen Sportlern agieren wie z.B. Skilaufen, Leichtathletik, Reiten, Turnen, Schwimmen. Jeder Sportler hat bei der Ausübung des Sports die Pflicht, sich so zu verhalten, dass er keinen anderen Sportler gefährdet oder sogar schädigt. Wann die Grenze zur Gefährdung überschritten ist und eine Pflichtverletzung bejaht werden muss, ist meist schwer zu beurteilen. Beurtei-lungsgrundlage dienen dabei (insbesondere den Gerichten) die von Sportverbänden aufgestellten Regularien – so z.B. im Skisport die FIS-Regeln des internationalen Skiverbandes. Verstößt der Sportler gegen diese allgemeingültigen Regularien, ist meistens auch von Pflichtverletzung auszugehen und ein Verschulden anzunehmen, was dann im Ergebnis zum Schadensersatz führt oder führen kann.

b) Sport "Gegeneinander"

Bei unmittelbarem Zusammentreffen der Sportler – z.B. bei Rückschlagsportarten (Tennis, Squash, Badminton), bei Mannschafts-sportarten (Basketball, Fußball) und bei Kampfsportar-ten (Boxen, Ringen) – gelten im Gegensatz zu den Individualsportarten andere Regelungen. Hier sind regelmäßig international festgelegte Spielregeln einzuhalten, die bezwecken sollen, dass das Verletzungs-risiko möglichst gering gehalten wird ohne dabei den Wettkampfcharakter des Sports abzuschaffen. Jedoch sind gerade bei stark körperlich betonten Sportarten Verletzungen unvermeidbar und Gefährdungen deshalb von den Spielregeln teilweise sogar zugelassen. Deshalb braucht ein Sportler grundsätzlich dann nicht zu haften, wenn er sich an die geltenden Spielregeln hält. Doch selbst das übertreten der Regeln führt nicht automatisch zu Ansprüchen des Verletzten. Denn jeder Sportler muss mit einer so genannten sport-typischen Übertretung der Spielregeln rechnen und daher auch das Risiko einer Verletzung eingehen. "Sporttypisch" sind nur solche Regelverletzungen, die fast jeder Sportler selbst begeht und deshalb auch bei sich selbst in Kauf nehmen muss. Grund dafür ist, dass der Charakter einer kampfbetonten Sportart erhalten bleiben soll.

Beispiel: Der Kampf um den Ball beim Fußball - Hier wird regelmäßig von allen Sportlern eine gewisse Härte angewandt, wodurch Fouls passieren und somit dazu gehören. Ist die Regelübertretung allerdings besonders grob, kann der Verletzers einer Haftung unter-liegen, wobei die Entscheidung darüber jeweils vom jeweiligen Einzelfall abhängig ist. Beispiel für Haftungsbejahung: Torwart ist in der Art eines Weitspringers mit vorgestreckten Beinen in Kniehöhe gegen das rechte Standbein eines Stürmers gesprungen war, ohne eine Chance gehabt zu haben, den Ball zu treffen.

Dieser Artikel wird fortgesetzt in Haftung bei Sportverletzungen - Worum es geht 2. Haftung von Sportvereinen/Sportveranstaltern


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Stand: 09/2006


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Michael Kaiser hat im Sportrecht veröffentlicht:

  • Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine, Michael Kaiser und Franco Caputo, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0


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