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Haftung bei Sammelbeförderung


Haftung bei Sammelbeförderung

Um eine Sammelbeförderung handelt es sich, wenn die Beförderung des Gutes zusammen mit Gütern anderer Versender erfolgt. Diese Form der Versendung wird oft aus Kostengründen gewählt, da es im Vergleich zum Einzeltransport insbesondere aufgrund der Auslastung des Transportmittels wesentlich preiswerter ist, größere Mengen zu befördern.

Gerade im Rahmen von Sammelbeförderungen wird von den Transportunternehmen teilweise versucht, die Haftung für grobes Verschulden nach § 435HGB/Art. 29 CMR vertraglich abzubedingen. Dies ist grundsätzlich durch Individualvereinbarung möglich. Eine Abdingbarkeit durch Allgemeine Geschäftsbedingungen findet ihre Grenzen allerdings in den §§ 449, 466 HGB und §§ 138, 276 Abs. 3 BGB. So wird von der Rechtsprechung die Möglichkeit einer Abdingbarkeit bei einem in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Verzicht auf Schnittstellenkontrollen verneint. Die Verpflichtung, die Sendung während des Transports stets unter Kontrolle zu halten, stelle eine den Frachtführer treffende Hauptpflicht dar, von der eine Freizeichnung in AGB nicht möglich sei.

Der Verstoß gegen Schnittstellenkontrollen stellt einen der häufigsten Fälle des qualifizierten Verschuldens nach § 435 HGB/Art. 29 CMR dar. Da ein Ausschluss der Haftung durch AGB nach der Rechtsprechung nicht in Betracht kommt, gelten auch hier die zur Darlegungs- und Beweislast bei grobem Verschulden von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Danach trifft den Frachtführer die sog. sekundäre Beweislast (prozessuale Aufklärungspflicht), wenn ein qualifiziertes Verschulden nach den Umständen des Falles mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nahe liegt, sich Anhaltspunkte aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben oder der Schadenshergang völlig im Dunkeln liegt. Der Frachtführer muss in diesen Fällen detailliert zu seiner Organisation und den von ihm ergriffenen Sicherungsmaßnahmen vortragen. Kommt er dieser Einlassungsobliegenheit nicht nach, so wird das qualifizierte Verschulden des Frachtführers zumindest bei Verlust des Gutes vermutet. Bei Beschädigungen kommt es zusätzlich auf die Art des entstandenen Schadens an.

Soweit in den AGB ein Verzicht auf eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagsstellen enthalten ist, ist diese Klausel wirksam, stellt jedoch lediglich einen Dokumentationsverzicht dar, entbindet also den Frachtführer nicht von den Schnittstellenkontrollen an sich.



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Stand: Februar 2011


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Michael Kaiser entwirft, prüft und überarbeitet seit vielen Jahren Allgemeine Geschäftsbedingungen für mittelständische Unternehmen.
Er bearbeitet klassische AGB wie Fernabsatzvereinbarungen, Widerrufsbelehrungen, Einkaufsbedingungen, Bestellbedingungen, Lieferbedingungen oder Datenschutzvereinbarungen. Daneben prüft er die AGB-Rechts-Konformität von Verträgen, die zu mehrfacher Benutzung bestimmt sind und damit bereits AGB darstellen, wie z.B. Rahmenverträge, Kooperationsverträge, Mietverträge oder Kaufverträge.

Michael Kaiser hat im AGB-Recht veröffentlicht:

  • Einführung ins Recht der AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis, 2014, Michael Kaiser und Sebastian Galle, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-36-6

  • AGB-Recht – eine Einführung in das Recht der AGB; Anwendung und Fallen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-36-6

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema:

  • AGB und ihre Anwendung – Mitarbeiterschulung; Fallen in der Praxis
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen im Onlinehandel und Fernabsatz
  • Widerrufsbedingungen im Fernabsatz: Gestaltung und Anwendung
  • Haftungsbegrenzung in AGB: Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen

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Rechtsanwältin Dibbelt prüft AGB und AVB auf Rechtswirksamkeit und Wettbewerbsverstöße. Sie erstellt neue und überarbeitet bestehende AGB und passt Ihr „Kleingedrucktes“ an die aktuelle Rechtsprechung an, um Abmahnungen von Konkurrenten wegen unzulässiger AGB zu vermeiden und rechtssichere Vertragsgrundlagen zu schaffen. Rechtsanwältin Dibbelt erstellt neue AGB wie  Einkaufsbedingungen, Lieferbedingungen und andere Musterverträge. Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt von Frau Dibbelt ist die Prüfung der wirksamen Einbeziehung der AGB in den Vertrag im alltäglichen Geschäftsverkehr und im Internet genauso wie bei widerstreitenden AGB. Ein besonderes Augenmerk legt Rechtsanwältin Dibbelt auf ihr persönliches Geschäftsmodell und die besonderen Interessenschwerpunkte ihrer Mandanten. Neben der Überprüfung der AGB-Klauseln anhand der aktuellen Rechtsprechung ist vielen Mandanten das Anliegen die Haftungs- und Verschuldensklauseln klar und einfach zu gestalten.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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  • AGB für Freiberufler – Haftungsfallen aus berufsrechtlicher Sicht
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen für Steuerberater und Rechtsanwälte
  • Widerrufsbelehrungen: Gestaltung und Anwendung
  • Die „AGB-Schlacht“ gewinnen: Wie man mit widersprechenden AGB bei Bestellung und Lieferung umgeht
  • Gefahren bei (ungeprüfter) Übernahmen fremder Geschäftsbedingungen

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