Haftung Arbeitnehmer - Arbeitnehmer

Wer haftet im Arbeitsverhältnis wem gegenüber und worauf?

Am Arbeitsverhältnis direkt beteiligt sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Indirekt beteiligt sind Dritte, bei denen oder mit denen der Arbeitnehmer in Kontakt tritt, da er seinem Arbeitgeber gegenüber dort zur Leistungserbringung aus dem Arbeitsverhältnis verpflichtet ist.

Zum Verhältnis der Haftung Arbeitgeber - Arbeitnehmer verweisen wir auf den speziellen Beitrag zur Haftungsverteilung im Arbeitverhältnis.

Spannend ist die Frage, wie Arbeitnehmer desselben Betriebes zueinander stehen und wie sie für Schäden die "unter Kollegen" entstehen haften.

Grundsätzlich ist die Haftung zunächst uneingeschränkt. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Haftungsprivilegierung im Arbeitsverhältnis gelten nur im Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber.

Diese Privilegierung der Arbeitnehmer wird unter anderem damit begründet, dass der Arbeitgeber im Prinzip einen Vorteil daraus zieht, dass sich der Arbeitnehmer zur Erfüllung in eine Gefahr begibt, zum Beispiel die Gefahr des Straßenverkehrs.

Kollegen ziehen diesen Vorteil nicht. Wenn Arbeitnehmer sich gegenseitig Schäden zufügen, so haften sie einander uneingeschränkt mit der Maßgabe, dass die allgemeingültigen Regeln bei der Frage des Haftungsmaßstabes zur Anwendung kommen - zum Beispiel ist die Frage des Mitverschuldens des Geschädigten zu prüfen.

In einem Fall, in dem das LAG Hamm die Frage nun geklärt hat, wurden das Fahrzeug eines Arbeitnehmers, mit dem ein anderer Arbeitnehmer unterwegs war, beschädigt. Hierzu entschied das Gericht:

Der Arbeitnehmer, der den Schaden verursacht hat, kann sich auch nicht auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Haftungsprivilegierung im Arbeitsverhältnis (so genannter innerbetrieblicher Schadensausgleich) berufen. Diese Grundsätze gelten nur im Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber. Für eine Ausweitung der Grundsätze auf außenstehende Dritte ist nach der Rechtsprechung des BGH hingegen kein Raum.


Nochmals kurz zum Hintergrund der Haftung im Arbeitsverhältnis:
Nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs haften Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nur beschränkt für Schäden, die sie bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit verursachen. Arbeitnehmer müssen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit den gesamten Schaden ersetzen. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuteilen, und bei leichtester Fahrlässigkeit scheidet eine Haftung des Arbeitnehmers ganz aus. Außerdem gelten bestimmte Haftungshöchstgrenzen.

Zusammenfassend ist also festzuhalten:
Die Haftung der Arbeitnehmer untereinander richtet sich nach anderen Maßsstäben wie die Haftung von Arbeitnehmern gegenüber dem Arbeitgeber.













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Stand: 01/07


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