Haftpflichtversicherung für Tagespflegepersonen, Kinderbetreuung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Grundsätzlich ist es nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch § 1626 BGB / § 832 BGB Aufgabe der Eltern für die Betreuung und Aufsicht ihrer Kinder zu sorgen. Das sog. elterliche Sorgerecht umfasst unter anderem auch die Aufsichtspflicht. Aufsichtspflicht bedeutet, dass die Eltern dafür sorgen müssen, dass weder Dritte durch das Verhalten der Kinder noch die Kinder einen Schaden erleiden. Diese gesetzliche Aufsichtspflicht wird im Rahmen der Tagespflege auf die Tagespflegeperson übertragen, welche dann im gleichen Umfang wie die Eltern für das Kind aufsichtspflichtig ist. Der Umfang der Aufsichtspflicht wird an die unterschiedlichen Alters- und Entwicklungsstufen angepasst und im Einzelfall anhand von bestimmten Kriterien beurteilt. Für die Beurteilung welchen Umfang die Aufsichtspflicht haben muss, bzw. wann die Aufsichtspflicht ausreichend beachtet wurde, sind folgende Kritierien maßgeblich: - Alter des Kindes - Entwicklungsstand des Kindes – was kann von dem Kind erwartet werden - individuelle Besonderheiten/Fähigkeiten des Kindes - Verhalten des Kindes in einer Gruppe - ist die spezielle Tätigkeit für das Kind gewohnt oder ungewohnt – Gefährlichkeit für das Kind - ist dem Kind der spezielle Spielort/Aufenthaltsort bekannt - wurde mit dem Kind über Gefahren gesprochen, sind ihm diese bewusst, gibt es Vereinbarungen über angemessenes Verhalten mit Gefahrenquellen und wurde der Umgang mit Ihnen geübt? Neben der Tagespflegeperson kann auch das Kind gemäß § 828 BGB, soweit es zwischen 7 und 18 Jahre alt ist, für ein von ihm verursachten Schaden verantwortlich und damit haftbar sein. In diesem Alter sind Kinder nach dem bürgerlichen Recht eingeschränkt schuldfähig. Das bedeutet, dass sie dann für den durch ihre Handlung entstandenen Schaden haften, wenn sie – Rahmen der oben genannten Kriterien – wussten, dass ihre Handlung unrichtig war und sie hierfür die Verantwortung übernehmen müssen. In diesen Fällen ist es möglich über die Familienhaftpflichtversicherung der Eltern des Kindes einen Schadenausgleich zu erhalten. Dies ist im Einzelfall mit den jeweiligen Versicherungen zu klären. Wird die Aufsichtspflicht nicht ausreichend beachtet, was im jeweiligen Einzelfall anhand der oben genannten Kriterien geprüft wird, haftet die Aufsichtsperson gem. § 823 BGB für den eingetretenen Schaden. Für diese Fälle ist zu prüfen, ob die Tagespflegeperson oder auch die Eltern des Kindes eine Haftpflichtversicherung haben, welche für den speziellen Fall die eingetretenen Schäden umfasst.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Kontakt:
- schreiben Sie uns eine Email kontakt@fasp.de
- oder rufen Sie uns an +49 89 652 001
Stand: Juli 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
- Deutsch
- Englisch
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Haftungsrecht/ AufsichtspflichtRechtsinfos/ Versicherungsrecht
Rechtsinfos/ Familienrecht
Rechtsinfos/ Familienrecht/ Sorgerecht