Haftpflichtversicherung der Tagespflegeperson für Betreuung von Minderjährigen
Verletzt die Tagespflegeperson ihre Aufsichtspflicht über Minderjährige und entsteht dadurch ein Schaden, haftet die Tagespflegeperson grundsätzlich mit ihrem Privatvermögen. Um hier im Einzelfall mögliche hohe Schäden aufzufangen, sollte die Tagespflegeperson, um sich für Schäden durch die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht zu schützen, eine Haftpflichtversicherung abschließen. Eine Haftpflichtversicherung umfasst insbesondere die Schäden, welche die Tagespflegeperson durch die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht einer dritten außenstehenden Person oder dem Kind selbst zufügt. Umfasst sind hier Schäden in Form von Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die dem betroffenen Kind oder einem Dritten durch die Verletzung der Aufsichtspflicht entstehen. Umfasst sind ebenfalls Rückgriffe von Krankenkassen und anderen Sozialhilfeträgern sowie Schmerzensgeldansprüche des Kindes oder dem geschädigtem Dritten. Wird die Tagespflegeperson wegen angeblicher Verletzung ihrer Aufsichtspflicht und entstandener Schäden verklagt, wird der Haftpflichtversicherer der Tagespflegeperson einen Verteidiger/Rechtsanwalt zur Verfügung stellen bzw. die Kosten tragen, soweit der Versicherer den Anspruch für unberechtigt hält. Erweiterung der Familienhaftpflichtversicherung der Tagespflegeperson: Die private Familienhaftpflicht umfasst grundsätzlich nicht Schäden, die aufgrund einer übernommenen Aufsichtspflicht im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit entstehen, da in der Regel Schäden im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit hier nicht gedeckt sind. Es ist aber möglich über die Erweiterung einer bereits bestehenden Familienhaftpflichtversicherung einen Versicherungsschutz für die Betreuungstätigkeit zu erhalten. Es kann hier bei der Versicherung angefragt werden, ob und in welchem Umfang die Mitversicherung der Tätigkeit als Tagespflegeperson möglich ist. Insbesondere sollte hier darauf geachtet werden, dass bei einer Erweiterung der Familienhaftpflichtversicherung sowohl Schäden, die das Kind gegenüber außenstehenden Dritten anrichtet als auch Schäden an dem Kind selbst abgesichert sind. Bei der Erweiterung der Familienhaftpflichtversicherung ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass im Rahmen der sog. Angehörigenklausel Haftpflichtansprüche ausgeschlossen sind, die an Personen entstehen, die in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben. Es sollte hier bei der Versicherung explizit nachgefragt werden, was passiert, wenn der Schaden an einem Angehörigen der Tagespflegeperson entsteht! Ein Vorteil der Erweiterung liegt darin, dass der Ehepartner der Tagespflegeperson ebenfalls für die Betreuungstätigkeit mitversichert ist, wenn er/sie die Betreuung übernimmt. Abschluss einer eigenen Betriebshaftpflichtversicherung: Im Rahmen einer eigenen Betriebshaftpflichtversicherung sind neben dem Ersatz von Schäden am Kind und an außenstehenden Dritten auch Schäden an der Tagespflegeperson, deren Familienangehörigen, weiteren Tagespflegekindern und Besuchern umfasst. Nachteil gegenüber der Erweiterung der Familienhaftpflichtversicherung ist, dass hier keine automatische Mitversicherung des Ehepartners erfolgt, wenn er die Betreuung regelmäßig übernimmt. Soweit es sich nur um kurzfristige Betreuungen handelt, sollte bei der jeweiligen Versicherung nach den Einzelheiten des Versicherungsschutzes gefragt werden.
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Stand: Juli 2026
Sylvia Müller-Riske studierte Rechtswissenschaften in Heidelberg. Sie ist Partnerin bei Brennecke & Partner und Gründerin sowie Geschäftsführerin des Standortes in Heidelberg. Rechtsanwältin Sylvia Müller-Riske ist staatlich anerkannte Fremdsprachenkorrespondentin (Hauptsprache Englisch, Nebenfach Spanisch).
Seit einer Gesetzesänderung zum 01.06.2007 dürfen Anwälte generell vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftreten; wir stehen Ihnen für die gerichtliche Vertretung gerne zur Verfügung.
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Persönliches
Rechtsanwältin Sylvia Müller-Riske hält Seminare und Kurse im Bereich AGB-Recht sowie im Bereich Marken- und Wettbewerbsrecht an der IHK Karlsruhe sowie der Berufsakademie Karlsruhe.
Sie ist Vorsitzende der Heidelberger Unternehmerinnen e.V..
Sprachkenntnisse
- Englisch
- Französisch
Tätigkeitsbereiche
Rechtsanwältin Sylvia Müller-Riske ist überwiegend tätig in den Bereichen
- AGB-Recht (Gestaltung- und Prüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen)
- Versicherungsrecht
- Arzthaftungsrecht
Darüber hinaus liegen ihre Interessen in den Bereichen
- Marken- / Lizenz- / Urheberrecht
- Vollstreckungsrecht
Rechtsanwältin Sylvia Müller Riske ist Mitglied im
- Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht
- Arbeitskreises Gesundheitsrecht
Veröffentlichungen / Presse
- 'Arzthaftungsrecht', Rhein-Neckar-Zeitung, Sonderteil „Recht“, 2002,
- 'Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen', IHK, 2002,
- 'Marken- und Wettbewerbsrecht', Berufsakademie Karlsruhe, 2003,
- 'Allgemeine Geschäftsbedingungen - Chancen und Risiken für Unternehmer/innen',Mittelstandsmesse der Sparkassen, 2005
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