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Haftbefehl

1. Der Vollzug eines Haftbefehls, der auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S. § 112 a Abs. 1 Nr. 1 StPO gestützt ist, kommt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch dann in Betracht, wenn der Angeklagte zuvor eine längere Zeit (Fußnote) von der Haft verschont war, ohne dass es zu weiteren Straftaten gekommen ist.

2. Es begegnet Bedenken, bei der Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes nicht zwischen einem vollzogenen und einem gegen Auflagen und Weisungen nicht vollzogenen Haftbefehl zu differenzieren.

3. Es kann dahinstehen, ob der Grundsatz, wonach erhebliche Verfahrensverzögerungen, die nicht dem Angeklagten anzulasten sind, der weiteren Aufrechterhaltung des Haftbefehls entgegen stehen, auch dann gelten kann, wenn der Haftbefehl auf Wiederholungsgefahr gestützt ist und im Falle einer Freilassung des Angeklagten Rechtsgüter von höchstem Rang unbeteiligter Dritter gefährdet wären.

StPO § 112



Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=strafrecht&nr=2985


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Gericht / Az.: OLG Köln - LG Köln 2 Ws 412/07

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