Händlerregress beim Verbrauchsgüterkauf - Teil 2

4. Fordert der Verbraucher Nachlieferung oder Ersatzlieferung der mangelbehafteten Sache, kann der Händler gegenüber seinem Lieferanten einen eigenständigen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen (§ 478 Abs.2 BGB). Er kann im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs vom Lieferanten diejenigen Kosten verlangen, die er gegenüber dem Verbraucher zu tragen hat und die im Zusammenhang mit der Pflicht zur Nacherfüllung und aufgrund Ersatzlieferung und Nachbesserung entstanden sind. Erstattungsfähig sind jedoch nur erforderliche Kosten, d.h., Kosten, die aus Kulanzgründen entstanden sind, können über den Aufwendungsersatzanspruch nicht vom Lieferanten gefordert werden. Auch vermeidbare und übermäßige Kosten sind vom Unternehmer selbst zu tragen.

5. Generell erleichtert wird die Durchsetzung des Händlerregresses, da vermutet wird, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb der ersten sechs Monate seit Gefahrübergang auf den Verbraucher zeigt, bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden hat. Der Händler muss also nicht beweisen, dass der Mangel bereits bestanden hat, dies wird zu seinen Gunsten im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs angenommen. Er kann auch dann noch bei seinem Zulieferer Regress nehmen, wenn er selbst die mangelhafte Sache erst nach sechs Monaten an den Verbraucher weiterverkauft hat.

6. Die Möglichkeit, gegenüber seinem jeweiligen Lieferanten Rückgriff zu nehmen, wenn man selbst in Anspruch genommen wird, besteht in der gesamten Lieferkette, sofern die jeweiligen Zulieferer Unternehmer sind. Voraussetzung hierfür ist, dass am Ende der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf steht. Bricht die Lieferkette bereits im Unternehmerbereich ab, weil beispielsweise ein Zulieferer den Mangel entdeckt, bevor die Sache zum Verbraucher gelangt, so kann der Händlerregress nicht geltend gemacht werden. Wo kein Verbraucher beteiligt ist, besteht auch kein Schutzbedürfnis. Im übrigen bedarf es der Heranziehung der Regressvorschriften nicht, da der Händler aus dem mit dem Hersteller geschlossenen Vertrag die üblichen Gewährleistungsansprüche hat und dem Händler im Übrigen kein Aufwendungsersatzanspruch durch den Käufer droht.

7. Um den Unternehmer vor einseitigen, zu seinen Lasten gehenden Regelungen zu schützen, ist - obwohl beide Parteien Unternehmer sind - die Abdingbarkeit von Vereinbarungen im Verhältnis von Unternehmer und Lieferant eingeschränkt (§ 478 Abs.4 BGB, vgl. Parallelvorschrift in § 475 BGB). So soll sich beispielsweise der Zulieferer nicht auf eine Haftungsbeschränkung berufen können, wenn er dem Regressgläubiger nicht gleichzeitig Ausgleichsansprüche einräumt.

8. Für die Verjährung von Ansprüchen des Händlers gelten besondere Vorschriften, die auch in der weiteren Lieferkette gelten, soweit die jeweiligen Schuldner Unternehmer sind: Der Aufwendungsersatzanspruch verjährt (pauschal) in zwei Jahren nach Ablieferung der Sache durch den Zulieferer an den Unternehmer. Zur Verhinderung von Regressfallen ist eine sog. ,,Ablaufhemmung`` als Fristverlängerung für die Ansprüche nach § 437 und 478 Abs.2 BGB ausdrücklich vom Gesetzgeber angeordnet. Demzufolge tritt die Verjährung der Ansprüche des Unternehmers gegen seinen Lieferanten frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, zu dem der Unternehmer die gegen ihn gerichteten Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Diese Regelung soll nie zu einer Verkürzung, sondern stets zu einer Verlängerung der Frist führen. Die Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre, nachdem der Zulieferer die Sache an den Unternehmer weitergeleitet hat. Bis zu dieser zeitlichen Obergrenze ist somit - abweichend von der Verjährungsregel des § 438 BGB - ein Regress gegenüber dem Lieferanten möglich, wenn der Unternehmer innerhalb von zwei Monaten nachdem er selbst der Gewährleistung ausgesetzt war, Mängelrechte geltend macht.


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Stand: Juni 2005


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