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HAFTUNG VON STEUERBERATER UND WIRTSCHAFTSPRÜFER GEGENÜBER DER BANK - Eine Einführung

1. Einführung

Kreditausfall aufgrund Insolvenz - Die Bank sucht einen Schuldigen, um ihn in Haftung zu nehmen.

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wähnten sich bisher recht sicher. Inzwischen richtet sich der Fokus der enttäuschten Bank aber zunehmend auf diese Berater. Dies liegt daran, dass der Rückgriff gegenüber dem Geschäftsführer, Vorstand oder Gesellschaft häufig mit dessen Privatinsolvenz endet - und damit einem erneuten Kreditausfall.

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind dagegen bei beruflichen Fehlern versichert. Es droht also kein Ausfall für die Bank.

2. Grundlagen der Haftung

Weder Steuerberater noch Wirtschaftsprüfer sind im - später insolvent gewordenen - Unternehmen leitend tätig gewesen. Woraus resultiert also ihre Haftung gegenüber der Bank?

Bei Kreditentscheidungen verlässt sich die Bank nicht nur auf ihr eigenes Urteil über die Bonität des Kunden. Sie bildet sich das Urteil auf der Basis der Unterlagen, die der Kunde vorlegt. Vielfach werden diese vom Steuerberater erstellt und vom Wirtschaftsprüfer geprüft sein, handelt es sich hierbei nun um Jahresabschlüsse, Berichte oder sonstige Auskünfte.

a) Haftung des Steuerberaters gegenüber dem Bankkunden

Dem Bankkunden, für den er den Jahresabschluss erstellt, haftet der Steuerberater aufgrund des Steuerberatervertrags, wenn der Jahresabschluss mangelhaft und der Steuerberater hierfür verantwortlich ist. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Steuerberater vom Bankkunden falsche Angaben erhalten hat und diesen vertrauen durfte.

In Extremfällen kommt eine Haftung des Steuerberaters wegen vorsätzlich schadensverursachender Handlung in Betracht, wenn der Steuerberater bei der Erstellung des Jahresabschlusses rechtswidrig zum Nachteil des Kunden gehandelt hat.

b) Haftung des Steuerberaters gegenüber der Bank

Der Steuerberater hat üblicherweise keinen Einfluss darauf, wem der Unternehmer seinen Jahresabschluss zur Verfügung stellt. Die Verwendung gegenüber Dritten, um die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens offen zu legen, ist aber - neben der steuerlichen Verwendung - der Hauptzweck für die Erstellung des Jahresabschlusses. Es ist also für den Steuerberater offensichtlich, dass nicht ausschließlich der Unternehmer und das Finanzamt vom Jahresabschluss Kenntnis erhalten, sondern auch Dritte, die sich hieraus ein Bild des Unternehmens machen wollen. Zu denken ist hierbei nicht nur an Banken als interessierte Dritte, sondern auch an andere Gläubiger sowie Aufsichtsräte und Beiräte.

Die Rechtsprechung bejaht daher schon einigen Jahren, dass auch diese Dritten dem Steuerberater besonderes Vertrauen entgegenbringen. Sie bezieht daher diese Dritte, um sie zu schützen, in den Schutzbereich des Steuerberatervertrags ein.

Daher haftet der Steuerberater der Bank dafür, dass er seinen Auftrag wahrheitsgemäß und vollständig, entsprechend den gesetzlichen Anforderungen und mit der berufsüblichen Sorgfalt erledigt. Dies schließt ein, dass er über Art, Umfang und Ergebnis seiner Tätigkeit berichtet und Unredlichkeiten seines Auftraggebers nicht deckt.

c) Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber der Bank

Vor dem oben beschriebenen Hintergrund wird deutlich, dass die Bank auch dem Wirtschaftsprüfer ein besonderes Augenmerk schenkt: Fällt ein Unternehmen für die Bank überraschend in Insolvenz, prüft die Bank, ob der Wirtschaftsprüfer seinen Prüfungspflichten nicht ausreichend nachgekommen ist: Hätte er die Krisenzeichen nicht erkennen und im Bericht kennzeichnen müssen? Hat er die Angaben des Unternehmens nicht ausreichend hinterfragt?

Hier wird noch offensichtlicher als beim Steuerberater, dass der Wirtschaftsprüfer gerade zum Schutz der Dritten tätig wird und daher in diesen auch haften muss, wenn er seine Aufgabe nicht ordnungsgemäß erledigt.

d) Ausweitungen und Einschränkungen der Haftung

Erstellen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gesonderte Schreiben, Berichte oder Auskünfte haften sie Dritten, denen diese Erklärungen vorgelegt werden. Das gilt aber nur, wenn der Berater erkennen konnte, dass seine Erklärung gerade dazu diente, Dritten, insbesondere Banken oder Kontrollorganen, vorgelegt zu werden.

Keine Haftung trifft den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer dagegen dann, wenn er erfolgreich seine Haftung gegenüber seinem Auftraggeber einschränkt. D.h. der Berater haftet Dritten gegenüber nicht strenger als gegenüber seinem eigenen Auftraggeber. In Betracht kommt das zum Beispiel dann, wenn der Berater ausdrücklich darauf hinweist, dass er auf einer bestimmten Tatsachenbasis gearbeitet hat und dass ihm weitere Auskünfte vom Auftraggeber nicht erteilt wurden. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an.

3. Fazit

Die Haftungsträchtigkeit des Beraterberufs nimmt zu. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer müssen sich darauf einstellen, dass sie zukünftig bei einem Kreditausfall von der Bank in Haftung genommen werden.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Mai 2006


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche und alle anderen Bereiche des Haftungsrechts.

Sein besonderes Interesse liegt in der Beratung und Vertretung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Insolvenzverwaltern und Gesellschaftern. Geschäftsführer unterliegen erheblichen Haftungstatbeständen. Er verhandelt Ansprüche von Insolvenzverwaltern insbesondere nach § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften sowie gegen den Director von Limiteds.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG"

Harald Brennecke ist Dozent für Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Im Bereich Haftungsrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberate

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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