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Die Revision des Klägers ist unbegründet, die der Beklagten begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht der Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts teilweise stattgegeben. Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. |
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I. Aufgrund des Vorprozesses der Parteien steht fest, dass auf ihr Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen der Tarifverträge, die die DTAG mit ver.di geschlossen hat, statisch mit dem Tarifstand 25. Juni 2007 nur Anwendung finden, soweit sie günstiger sind als die kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis normativ geltenden. Eine Kollision beider Regelwerke ist nach dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG zu lösen (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 27, BAGE 151, 221). |
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1. Bei der Prüfung der Günstigkeit kommt weder ein punktueller Vergleich von Einzelregelungen noch ein Gesamtvergleich in Betracht. Anzustellen ist vielmehr ein Sachgruppenvergleich, bei dem die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen, verglichen werden. Maßgebend sind bei dem anhand eines objektiven Beurteilungsmaßstabs vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich die abstrakten Regelungen und nicht das Ergebnis ihrer Anwendung im Einzelfall. Ist objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist - sei es, weil es sich um eine „ambivalente“, sei es, weil es sich um eine „neutrale“ Regelung handelt -, verbleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 28 ff., BAGE 151, 221). |
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2. Die Dauer der Arbeitszeit und das dem Arbeitnehmer als Gegenleistung zustehende Entgelt sind zu einer Sachgruppe zusammenzufassen. Sie stehen als Teile der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten in einem engen, inneren sachlichen Zusammenhang, weil die Günstigkeit einer kürzeren oder längeren Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitsverhältnisses sich ebenso wenig isoliert beurteilen lässt, wie das Arbeitsentgelt ohne Rücksicht auf die hierfür aufzuwendende Arbeitszeit (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 35 ff. mwN, BAGE 151, 221). |
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II. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger weder Anspruch auf die (Nach-)Gewährung von Zeitausgleich für die Vorfesttage 24. und 31. Dezember der Jahre 2012 bis 2015 nach § 16 MTV DTAG noch Anspruch auf eine Erholungszeit nach dem TV Erholungszeit DTAG. Die Regelung des MTV DTAG zum Zeitausgleich an Vorfesttagen ist ebenso Teil der Sachgruppe „Arbeitszeit und Arbeitsentgelt“ (dazu 1.) wie die Tarifnormen zur Gewährung einer Erholungszeit nach dem TV Erholungszeit DTAG (dazu 2.). Diese statisch anwendbaren Regelungen der Tarifverträge der DTAG betreffend die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt sind im Streitzeitraum nicht günstiger iSd. § 4 Abs. 3 TVG als die bei der Beklagten geltenden tariflichen Regelungen (dazu 3.). Die Klage ist deshalb in den Hauptanträgen zu 1., zu 4. und zu 6. unbegründet. |
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1. Die Regelungen des § 16 MTV DTAG zur Arbeit an den Vorfesttagen 24. und 31. Dezember bilden entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine eigene Sachgruppe, sondern sind der Sachgruppe „Arbeitszeit und Arbeitsentgelt“ zuzuordnen. |
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a) Abgesehen davon, dass die Tarifvertragsparteien selbst die Bestimmungen zur Arbeit an Vorfesttagen systematisch in den mit „Regelungen zur Arbeitszeit“ überschriebenen Abschnitt II des MTV DTAG aufgenommen haben, steht die Arbeitsbefreiung an den Vorfesttagen 24. und 31. Dezember (§ 16 Abs. 2 MTV DTAG) bzw. deren „Nachgewährung“ bis zum 30. Juni des Folgejahres (§ 16 Abs. 3 MTV DTAG) inhaltlich in einem engen, inneren sachlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsentgelt. Sie betrifft das Verhältnis der synallagmatischen Hauptleistungspflichten des § 611 Abs. 1 BGB. Der Sache nach ist die Arbeitsbefreiung eine „Zeitgratifikation“ (bezahlte Freizeit) aus besonderem Anlass, die an die herausgehobene Bedeutung, die diese Tage in weiten Teilen der Bevölkerung - unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft oder ihres Glaubens - als „Heiliger Abend“ und „Silvester“ haben, anknüpft. |
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b) Den engen inneren Zusammenhang zum Arbeitsentgelt verdeutlichen auch § 16 Abs. 4 MTV DTAG, der für aus betrieblichen Gründen notwendige Arbeit am 24. und 31. Dezember - wegen der in diesem Falle gemäß § 16 Abs. 3 MTV DTAG nachzugewährenden bezahlten Freizeit - abweichend von § 20 Abs. 1 MTV DTAG Zuschläge für Sonn- oder Feiertagsarbeit entfallen lässt, und die rein „vergütungsrechtliche Lösung“ bei den Vorfesttagen in § 16, § 20 Abs. 1 (c) MTV DTTS. Dort sind Heilig Abend und Silvester nicht arbeitsfrei, die Beschäftigten erhalten indes einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt. |
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2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Regelungen zur Gewährung einer Erholungszeit nach dem TV Erholungszeit DTAG - sowohl idF vom 7. Juni 2006 als auch in derjenigen vom 1. August 1990 - seien der Sachgruppe „Arbeitszeit und Arbeitsentgelt“ und nicht - wie der Kläger meint - einer Sachgruppe „bezahlte Freistellung von der Arbeit“ zuzuordnen. |
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Die Erholungszeit steht inhaltlich in einem engen, inneren sachlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsentgelt. Sie betrifft das Verhältnis der synallagmatischen Hauptleistungspflichten des § 611 Abs. 1 BGB, indem sie den zeitlichen Umfang der Arbeitspflicht pro Arbeitsstunde bestimmt. Es geht bei der Erholungszeit nicht wie bei den tariflichen Regelungen zu Zeiten ohne Arbeitsleistung (§§ 21 ff. MTV DTAG bzw. §§ 21 ff. MTV DTTS) darum, einen wegen fehlender Arbeitsleistung nach dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ an sich entfallenden Entgeltanspruch aufrechtzuerhalten. Vielmehr verstehen die Tarifvertragsparteien die Erholungszeit als einen „Zeitzuschlag“, der inhaltlich nichts anderes ist als eine bezahlte Pause. Dementsprechend sind die Erholungszeiten zu 75 % zu Kurzpausen zusammenzufassen (§ 2 IV (1) TV Erholungszeit DTAG und § 2 IV (1) TV Erholungszeit DTTS). In ihrer Wirkung ist die Erholungszeit in Bezug auf die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit (§ 11 MTV DTAG) eine Verkürzung der tatsächlich zu leistenden Arbeitszeit bei „vollem Lohnausgleich“. |
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3. Der im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung vorzunehmende Vergleich der Sachgruppe „Arbeitszeit und Arbeitsentgelt“ in den für die DTAG und den für die Beklagte geltenden Tarifwerken führt dazu, dass die für das Arbeitsverhältnis der Parteien einzelvertraglich weiterhin - statisch - anwendbaren Regelungen der Tarifverträge der DTAG betreffend die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt im Streitzeitraum nicht günstiger iSd. § 4 Abs. 3 TVG sind (vgl. im Einzelnen BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 33 ff., BAGE 151, 221). Der Kläger hat zwar nach den bei der Beklagten geltenden tariflichen Regelungen länger arbeiten müssen, jedoch lag sein Entgelt nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Streitzeitraum in jedem Jahr erheblich über demjenigen, das er nach den Tarifregelungen der DTAG - Stand 24. Juni 2007 - erhalten hätte. Deshalb lassen sich die arbeitsvertraglichen Regelungen im Vergleich zu den tarifvertraglichen nicht als günstiger, sondern lediglich als ambivalent qualifizieren. Das hat zur Folge, dass die statisch auf das Arbeitsverhältnis weiterhin anwendbaren Tarifverträge der DTAG mit Stand vom 24. Juni 2007 die normativ geltenden tariflichen Regelungen im Streitzeitraum nicht zu verdrängen vermochten (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 45, aaO). |
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III. Die Hilfsanträge sind - wie schon beim Landesarbeitsgericht - nicht zur Entscheidung angefallen. |
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1. Die Hilfsanträge zu 2. und zu 3. sind bei gebotener, vom Kläger in der Revisionsbegründung geteilter Auslegung nicht für jeden Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag auf Nachgewährung von Zeitausgleich für die streitgegenständlichen Vorfesttage gestellt, sondern nur für den, dass § 16 MTV DTAG nach dem Günstigkeitsprinzip Anwendung findet, das Gericht indes die vom Kläger im Hauptantrag angenommene Rechtsfolge nicht teilt. Dann sollen hilfsweise die nicht durch bezahlte Freistellung ausgeglichenen Stunden dem bei der Beklagten geführten, hilfsweise einem nach den tariflichen Regelungen bei der DTAG zu führendem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. |
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2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, der „Hilfsantrag“ zu 5. sei kein solcher, sondern Teil des Hauptantrags zu 4., mit dem der Kläger die Gewährung einer Erholungszeit pro Arbeitsstunde nach dem TV Erholungszeit DTAG begehrt, und zwar nach dessen Fassung vom 7. Juni 2006 oder - sollte er aus dem tariflichen Geltungsbereich herausgefallen sein - jedenfalls nach dessen Fassung vom 1. August 1990. Diese zutreffende Auslegung hat der Kläger in der Revisionsbegründung ausdrücklich gebilligt. |
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3. Auch die Hilfsanträge zu 7., zu 8. und zu 9. sind nicht zur Entscheidung angefallen. Sie betreffen nur die „Modalitäten“ der Nachgewährung in der Vergangenheit nicht gewährter Erholungszeiten und setzen daher voraus, dass das Gericht dem Grunde nach einen Anspruch des Klägers auf Erholungszeiten nach dem TV Erholungszeit DTAG für die Vergangenheit bejaht. Dieses schon vom Landesarbeitsgericht angenommene Verständnis der Hilfsanträge hat der Kläger in der Revisionsbegründung bestätigt. |
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. |
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