Grundsätzliches zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie wird in der Praxis meist in Verbindung mit einer Lebensversicherung abgeschlossen. Die Versicherung ist daher regelmäßig eine Zusatzversicherung, wobei die Vorschriften über die Lebensversicherung nach §§ 159 – 178 VVG herangezogen werden, soweit sie zur Berufsunfähigkeitsversicherung passen.

Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich um eine Summenversicherung. Im Fall der Berufsunfähigkeit wird also die vereinbarte Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer ausgezahlt. Auf einen tatsächlich eingetretenen Schaden kommt es nicht an.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung, wonach der Versicherte in einem gewissen Zeitrahmen gesundheitlich nicht mehr dazu imstande ist, irgendeine Tätigkeit auf dem vorhandenen Arbeitsmarkt auszuüben, reicht es für die Berufsunfähigkeitsversicherung aus, dass der Versicherte in seinem erlernten Beruf nicht mehr tätig sein kann.

Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht nach den Versicherungsbedingungen regelmäßig mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Solange noch keine Klarheit über die Leistungspflicht besteht, müssen die Beiträge zur Versicherung weitergezahlt werden. Diese werden allerdings rückwirkend mit Feststellung der Berufsunfähigkeit vom Versicherer erstattet.

Die Ursache und der Nachweis der Berufsunfähigkeit müssen vom Versicherungsnehmer bewiesen werden. Hierzu sind sämtliche ärztliche Unterlagen und Gutachten dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Weiter hat der Versicherungsnehmer Angaben über sein Berufsbild zu machen.

Ist die Berufsunfähigkeit festgestellt, muss der Versicherungsnehmer die Anordnungen der Ärzte, die zu einer Minderung der Berufsunfähigkeit führen können, befolgen. Auch Besserungen des Gesundheitszustandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen hat der Versicherer auch die Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer regelmäßige Gesundheitsprüfungen vornimmt, damit über die weitere Berufsunfähigkeit aussundheitlichen Gründen entschieden werden kann.

Lehnt der Versicherer die Leistungspflicht ab, hat der Versicherungsnehmer nach § 12 Abs. 3 VVG nur noch die Möglichkeit, den Anspruch innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Danach verfällt der Anspruch des Versicherungsnehmers. Die sechsmonatige Frist gilt aber nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer ausdrücklich und formgerecht auf den Ausschluss hingewiesen hat,


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Stand: Februar 2007


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Normen: §§ 159 - 178 VVG, § 12 Abs. 3 VVG

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