Grundlagen des Urheberrechts
I. Einleitung
Das Urheberrechtsgesetz könnte auch als Schutzgesetz für Urheber bezeichnet werden. Denn vor allem durchbricht dieses Gesetz den Grundsatz der Privatautonomie zum Schutz von Urhebern. Mehrere gesetzliche Regelungen sollen verhindern, dass die Nutzungsrechte an kreativen Werken deutlich unter Wert erworben werden können. Insofern ist es für den gesamten Wirtschaftszweig der Verwertung von kreativen und literarischen Leistungen von besonderer Bedeutung, wann das Urheberrechtsgesetz Anwendung findet. II. Voraussetzungen Das Urheberrechtsgesetz erkennt insbesondere künstlerische, literarische und wissenschaftliche Werke als urheberrechtliche bedeutsam an. Schutzansprüche hieraus kann der Urheber jedoch nur geltend machen, wenn sein Werk im Vergleich mit anderen Werken eine eigene geistige Schöpfung darstellt. Diesen wenig klaren Begriff hat die Rechtssprechung mit der künstlerischen Gestaltungshöhe zu verdeutlichen versucht. Gemeint ist damit, dass wenn für ein Werk urheberrechtlicher Schutz geltend gemacht werden soll, dasselbe einen gewissen Grad an Individualität, Originalität und Eigentümlichkeit aufweisen muss. Das Werk muss also über ein übliches handwerkliches Erzeugnis hinausgehen und von etwas Besonderen getragem sein. Diese Begriffe bleiben auslegungsfähig und es bleibt nicht aus, dass es eines gewissen Überblicks über die Tätigkeiten im eigenen Geschäftsfeld bedarf, um herauszufinden, welcher Standard üblich ist und wann man sich in ,,ausgetretenen`` Pfaden bewegt. III. Zeitpunkt des Schutzes Der Urheberrechtsschutz bedarf keiner Registrierung und keiner Anmeldung und ist dementsprechend kostenfrei. Dies hat jedoch den erheblichen Nachteil, dass zu keinem Zeitpunkt eine Überprüfung hinsichtlich der Schutzfähigkeit statt findet. Kommt es im Fall einer Streites um Urheberrechte zu keiner Einigung, entscheiden letztlich die Gerichte, ob die Schutzfähigkeit bestand. Hierbei ist vor allem der Nachweis zu führen, wer ein Werk zuerst erstellt hat. Regelmäßig ist dies über den Zeitpunkt der Veröffentlichung möglich. Schutz besteht jedoch bereits mit der Fertigstellung des Werkes. IV. Inhaber des Schutzrechts Inhaber des Urheberrechtsschutz ist nach deutschem Recht immer der Hersteller des Werkes. Er räumt lediglich Dritten Nutzungsrechte an dem Werk ein. Probleme bereiten immer die Fälle, wenn mehrere zu gleichen Teilen an einem Werk beteiligt sind. Grundsätzlich regelt sich die Beziehung zwischen den Beteiligten ähnlich wir in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dies hat zum Beispiel auch zur Folge, dass über die spätere Verwertung nur gemeinsam entschieden werden kann. Dementsprechend sollten im Vorfeld entsprechende Vereinbarungen getroffen werden (Fußnote).
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Stand: Dezember 2025
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