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Die Beendigung der Gesellschaften findet ebenfalls wieder gesellschaftsbezogen statt.
Wird eine Gesellschaft aufgelöst, indem der Betrieb veräußert wird, entsteht auf der Ebene der Gesellschaft ein Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. An diesem nehmen der Erbe oder die Erben und vergleichsweise abgefundene potenzielle Erben als Mitunternehmer teil. Sind keine Erben vorhanden, so sind sowohl die Anteile als auch der Veräußerungsgewinn des Verstorben anteilig den noch vorhandenen Gesellschaftern zuzurechnen.
Der Gesellschaftsanteil ist zum Zwecke der Abwicklung vom Erblasser auf die Erbengemeinschaft unentgeltlich nach § 6 Abs. 3 EStG einschließlich des Sonderbetriebsvermögens übergegangen. Soweit bis zur Vollbeendigung noch laufende Gewinne erzielt werden, nehmen die Erben daran nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG teil. Die Miterben sind Mitunternehmer der Abwicklungsgesellschaft.[1]
Wird der Betrieb nicht veräußert, sondern an Dritte zerschlagen, so liegt nach § 16 Abs. 3 S. 1 EStG eine Aufgabe des Gewerbebetriebs vor. Es ergeben sich dieselben Folgen wie bei § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Wird allerdings das Betriebsvermögen nicht an Dritte veräußert, sondern unter den Altgesellschaftern und Erben verteilt, liegt eine Realteilung nach § 16 Abs. 3 S. 2 EStG für die Altgesellschafter und die Miterben vor.[2] Insoweit wird sowohl für die Übertragung von Mitunternehmeranteilen als auch von einzelnen Wirtschaftsgütern für die Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Buchwertfortführung angeordnet.
Die Gesellschaft ist bei Auflösung nicht sofort beendet, sondern muss im Regelfall auseinandergesetzt und abgewickelt werden (Abwicklungsgesellschaft, § 730 Abs. 2 BGB). Eine Auseinandersetzung ist nur dann entbehrlich, wenn die Gesellschaft vermögenslos ist oder wenn sich alle Anteile in einer Hand vereinigen. Die Gesellschaft erlischt erst mit dem Abschluss der Liquidation.
Auflösungsgründe sind insbesondere:
Die Auseinandersetzung der Gesellschaft erfolgt in drei Stufen:
In § 131 Abs. 1 HGB sind die wesentlichen gesetzlichen Auflösungsgründe einer oHG geregelt.
Dies sind:
Andere Auflösungsgründe können sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben.
An die Auflösung schließt sich die Liquidation der Gesellschaft an §§ 145 ff. HGB. Nur bei der Insolvenz folgt auf die Auflösung zwingend das Insolvenzverfahren. Nach der Schlussverteilung des Vermögens bei der Liquidation und der Vollbeendigung der Gesellschaft ist das Erlöschen der Firma zum Handelsregister anzumelden § 157 Abs. 1 HGB.
Die Regeln für die Auflösung der Gesellschaft und das Ausscheiden von Gesellschaftern sind dieselben wie bei der oHG §§ 161 Abs. 2; 131 HGB. Die Liquidation der KG richtet sich ebenfalls nach den §§ 145 ff. HGB.
In § 131 Abs. 1 HGB sind die wesentlichen gesetzlichen Auflösungsgründe einer oHG geregelt.
Dies sind:
Die Beendigung der Partnerschaftsgesellschaft erfolgt durch die Auflösung und die nachfolgende Liquidation. Die Auflösung bestimmt sich nach dem Gesellschaftsvertrag und nach § 9 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 131 HGB. Die Auflösung muss von allen Partnern zur Eintragung in das Partnerschaftsregister angemeldet werden. Die Liquidation findet nach den Vorschriften der § 10 Abs. 1 PartGG i.V.m. §§ 145 ff. HGB und nach den Regeln wie bei der GbR statt.
Wie bei der oHG und KG ist die stille Gesellschaft mit der Auflösung noch nicht beendet.
Auflösungsgründe sind:
Beim Tod des stillen Gesellschafters wird anders als beim Tod des Geschäftsinhabers die stille Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern im Zweifel mit dem Erben oder mit der Erbengemeinschaft fortgesetzt.
Die stille Gesellschaft ist als reine Innengesellschaft nicht insolvenzfähig. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Geschäftsinhabers löst die stille Gesellschaft auf. Mit dem Abfindungsguthaben ist der stille Gesellschafter Insolvenzgläubiger wie andere nicht bevorrechtigte Gläubiger. Er wird also in der Insolvenz günstiger als ein Kommanditist behandelt.
Die Beendigung der EWIV kann durch:
Die EWIV ist auch insolvenzfähig § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO. Die Auflösung der EWIV führt zur Abwicklung Art. 35 EWIV-VO, die sich nach den §§ 145 ff. HGB richtet.
[1] Reiß in: Kirchhof, EStG, 14. Auflage 2015, § 16 Rn. 167.
[2] Reiß in: Kirchhof, EStG, 14. Auflage 2015, § 16 Rn. 168.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-59-5.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.
Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:
Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.
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