Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung – Teil 26 – Ausscheiden gegen Entgelt


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


6.1.3.4.2 qualifizierte Nachfolgeklausel

Sofern im Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Nachfolgeklausel vereinbart ist, wird die Gesellschaft mit einem oder - sofern in der qualifizierten Nachfolgeklausel mehrere Erben benannt sind - mit mehreren Erben fortgesetzt. Die Beteiligung des verstorbenen Gesellschafters geht im Rahmen der Sonderrechtsnachfolge auf die qualifizierten Erben über. Die qualifizierten Nachfolger sind dann Mitunternehmer der Gesellschaft geworden.

Die nicht begünstigten Erben werden in keiner Form an der Gesellschaft beteiligt, ihnen steht lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Wertausgleich gegen die Erben zu, die Mitunternehmer geworden sind.[1]

Sofern in diesem Fall die Erben, die Mitunternehmer wurden, zur Erfüllung ihrer Wertausgleichsverpflichtung ein Darlehen aufnehmen müssen, können sie die entstehenden Schuldzinsen weder als Betriebsausgabe noch als Anschaffungskosten berücksichtigen.

Sofern die Nachfolgererben keine abweichenden Vereinbarungen über ihr Verbleiben in der Gesellschaft treffen, sind die Grundsätze zur einfachen Nachfolgeklausel anzuwenden.

Das Sonderbetriebsvermögen des Erblassers gehört nicht zu seinem Gesellschaftsanteil, das bedeutet, das Sonderbetriebsvermögen wird Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft. Soweit dies nicht auf die Erben entfällt, die auch Gesellschafter wurden, wird es entnommen. Dabei handelt es sich um einen nicht begünstigten Entnahmegewinn, der dem verstorbenen Gesellschafter zuzurechnen ist, da dieser die qualifizierte Nachfolgeklausel vereinbart hat.

Die Risiken, die sich bei Auseinanderfallen von Gesellschaftsanteil und Sonderbetriebsvermögen ergeben, sollten immer besondere Aufmerksamkeit bei der Gestaltung von Nachfolgeregelungen unterliegen!

6.2 Ausscheiden gegen Entgelt

Beim Ausscheiden von Gesellschaftern gegen Entgelt wird unterschieden zwischen der klassischen Abfindung und der Sachwertabfindung.

6.2.1 Ausscheiden gegen Abfindung

Ein häufiger Fall des Ausscheidens aus einer Gesellschaft ist das Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Abfindungszahlung. Eine solche Konstellation entsteht meistens durch Kündigung eines Gesellschafters, wenn im Gesellschaftsvertrag die Fortführung der Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter bestimmt ist.

Bei den Abfindungszahlungen ist darauf abzustellen, ob die Abfindung über dem Wert des Kapitalkontos, in Höhe des Wertes des Kapitalkontos oder unterhalb des Wertes des Kapitalkontos des ausscheidenden Gesellschafters liegt.

Eine Abfindungszahlung führt ggf. zu einem Veräußerungsgewinn nach §§ 16 Abs. 1 Nr. 2, 34 EStG.

6.2.1.1 Abfindungszahlung höher als Wert des Kapitalkonto

Eine Abfindungszahlung, die höher ist als der Wert des Kapitalkontos des ausscheidenden Gesellschafters führt zu einem Veräußerungsgewinn nach den §§ 16 und 34 EStG auf Ebene des ausscheidenden Gesellschafters.

Für den übernehmenden Gesellschafter entstehen weitere Anschaffungskosten und eine Buchwertaufstockung in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

6.2.1.2 Abfindungszahlung unterhalb des Wertes des Kapitalkontos

Erfolgt eine Abfindungszahlung, die niedriger ist, als der Wert des Kapitalkontos, so ist danach zu unterscheiden, ob die Unterschreitung des Buchwertes aus betrieblichen Gründen oder privaten Gründen erfolgt.

Erfolgt die Abfindungszahlung aus betrieblichen Gründen, handelt es sich grundsätzlich um einen Veräußerungsverlust, erfolgt sie aus privaten Gründen, ist sie steuerlich unbeachtlich.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich die Höhe des Abfindungsguthabens in der Regel aus einer gesellschaftsvertraglichen Regelung ergibt. Ist keine entsprechende Regelung vorhanden, gilt hinsichtlich der Abfindung § 738 BGB, wonach die verbleibenden Gesellschafter verpflichtet sind, dem Ausscheidenden von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre.

Dies bedeutet, dass in diesen Fällen eine Abfindung zum Liquidationswert geschuldet wird.

6.2.1.3 Abfindung in Höhe des Wertes des Kapitalkontos

Erhält der Gesellschafter eine Abfindung in Höhe des Wertes seines Kapitalkontos, so entsteht weder ein Veräußerungsgewinn noch ein Veräußerungsverlust auf Ebene des ausscheidenden Gesellschafters, für die übernehmenden Gesellschafter gilt die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG.


[1] BFH in BStBl. II 1992, 512.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-59-5.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

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