Grenze des § 18 KWG auf 750.000 € erhöht: Erleichterte Finanzierung für den Mittelstand?

Bisher waren die Banken bei Vergabe von Krediten einem rigiden Aufsichtsrecht unterworfen. Bereits bei Kreditvolumina von insgesamt 250.000 € waren die Banken verpflichtet, regelmäßig streng reglementierte Auskünfte bei ihren Kunden anzufordern. Taten sie dies nicht, drohte den Bankvorständen sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Der Bundesgesetzgeber hat nach langem Einwirken durch die Banken nunmehr die Offenlegungsgrenze gem. § 18 KWG von 250.000 € auf 750.000 € angehoben. Hierdurch sollen Wettbewerbsnachteil im internationalen Wettbewerb behoben werden; in Österreich galt zum Beispiel schon lange die Grenze von 750.000 €. Das Gesetz ist zum 28.05.2005 in Kraft getreten.

Hinzu kommt, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 09.05.2005 die Regulierungen aufgehoben hat, mit denen sie den Banken vorschrieb, wie diese § 18 KWG im einzelnen auszulegen hatten. Nunmehr müssen die Banken ihr eigenes Überwachungssystem aufbauen.

Es bleibt abzuwarten, wie die Banken ihre neugewonnene Freiheit nutzen werden. Der Gesetzgeber verbindet jedenfalls mit diesen Erleichterungen die Hoffnung, dass der Mittelstand wieder leichter und günster an Finanzierungen kommt.

 


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Stand: 03. Juni 2006


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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