Persönliche Haftung des Gesellschafters der GmbH
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
GmbH und Limited - Gesellschaft mit zunehmend unbeschränkter Haftung
Man hat sich ja inzwischen daran gewöhnt, dass man sich als Gesellschafter einer GmbH oder einer Limited häufig für die Schulden seiner Gesellschaft verbürgen muss.
Nimmt man einen Bankkredit für die GmbH auf oder mietet man eine Gewerbeimmobilie für die Limited, gehört für den Gesellschafter die Unterschrift unter eine Bürgschaft zum Alltag. Unter Umständen trifft den Gesellschafter allerdings auch die Haftung für sämtliche Schulden des Unternehmens - unbeschränkt und mit dem gesamten Privatvermögen.
Dieser Gedanke ist neu für den Gesellschafter. Hat er doch ausdrücklich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet, um dieser persönlichen Haftung zu entgehen. Doch die Zeiten sind hart. Inzwischen sind GmbHs ebenso wie Limiteds häufig so pleite, dass nicht einmal mehr ein ordentliches Insolvenzverfahren durchgeführt wird.
Daher versuchen die Gläubiger zunehmend den Schutzmantel der GmbH zu durchbrechen und direkt auf den Gesellschafter zu zugreifen. Der Gesellschafter kann nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs dann privat für die Schulden seiner GmbH in Haftung genommen werden, wenn er Privat- und Betriebsvermögen vermischt hat. Auch nach englischem Gesellschaftsrecht sorgt eine solche Vermischung für die Haftung des Gesellschafters. Das Urteil wird daher auf Gesellschafter einer Limited analog anwendbar sein.
Was bedeutet nun Vermischung von Betriebs- und Privatvermögen durch den Gesellschafter?
Fallgruppe: Fehlende Buchführung
Kommt der Insolvenzverwalter und stellt fest, dass die Buchhaltung der GmbH oder der Limited fehlt, wird es teuer. Dann gibt es nämlich eine dringende Vermutung dafür, dass sich der Gesellschafter aus dem Vermögen der Gesellschaft selbst bedient hat. Bei der GmbH verstößt das gegen die Spielregeln: Die Haftung der Gesellschaft ist nur deshalb auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, weil der Gesellschafter verspricht, die Gesellschaft mit ausreichendem Kapital auszustatten. Entzieht er ihr nach Gründung das Kapital wieder, entfällt auch die Beschränkung der Haftung. Bei der Limited gibt es nur ein geringes Haftkapital. Dennoch verbietet die englische Rechtsprechung es dem Gesellschafter, der Limited das Vermögen zu entziehen, das sie im Laufe der Zeit erwirtschaftet hat. Folge: Bei einem Verstoß gegen die Spielregeln entsteht eine Haftung des Gesellschafters für sämtliche (!) Schulden von GmbH oder Limited.
Fallgruppe: Undurchsichtige Buchführung
Dieselben Folgen ergeben sich auch, wenn die Buchführung lückenhaft oder undurchsichtig ist. Die Buchführung der GmbH soll die Prüfung ermöglichen, wie das Kapital verwendet wird, das den Gläubigern für eine Haftung zur Verfügung steht. Häufig kann der Insolvenzverwalter Zahlungsflüsse anhand der Buchführung nicht nachvollziehen oder das Kassenbuch ist unvollständig. In diesen Fällen wird er eine Haftung des Gesellschafters der GmbH oder der Limited prüfen. Der Gesellschafter wird sich gegen seine Haftung mit dem Argument wehren, dass er nicht verantwortlich sei. Er habe doch einen Geschäftsführer eingesetzt, der sich um die Buchführung kümmern müsse? Das ist zutreffend, kann den Gesellschafter aber nur in Ausnahmefällen aus der Haftung befreien. Der Anknüpfungspunkt für die Haftung ist ja nicht die schlechte Buchführung der GmbH oder Limited. Vielmehr trifft den Gesellschafter die Haftung, weil die mangelhafte Buchführung vermuten lässt, dass er sich am Vermögen seiner GmbH oder Limited persönlich bereichert hat. Diese Vermutung muss er widerlegen, wenn er seine Haftung vermeiden will.
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Stand: Juli 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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