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GmbH droht bei falscher Adresse Versäumnisurteil!

Nicht selten sucht der Gläubiger seinen Schuldner vergeblich. Wenn es darum geht, einer GmbH z. B. eine Klage zuzustellen, hilft das neue GmbH-Recht:

Jede GmbH ist verpflichtet, im Handelsregister ihre Geschäftsanschrift zu hinterlegen und diese aktuell zu halten.

Kümmert sich die GmbH nach einem Umzug nicht darum, die neue Anschrift bekannt zu geben, kann ihr trotzdem unter der alten Adresse wirksam zugestellt werden. Das funktioniert dann im Wege der öffentlichen Zustellung.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde mit Wirkung zum 1. November 2008 die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung zivilprozessualer Schriftstücke gemäß § 185 ZPO erweitert. Nach der neuen Ziffer 2 des § 185 ZPO kann nunmehr auch dann öffentlich zugestellt werden, wenn eine Zustellung unter der im Handelsregister eingetragenen Anschrift nicht möglich ist.

Folge der öffentlichen Zustellung ist, dass eine Klage im zuständigen Gericht für einen Monat öffentlich ausgehängt wird und mit Ablauf dieses Monats als zugestellt gilt. Die verklagte GmbH läuft damit Gefahr, von der Klage keine Kenntnis zu nehmen und ein vollstreckbares Versäumnisurteil zu erhalten.

Zweck dieser Neuregelung ist es, dem Kläger eine über den Blick ins Handelsregister hinausgehende Recherche über die Anschrift zu ersparen, um hierdurch die Rechtsverfolgung zu beschleunigen (vgl. BT-Drs. 16/6140, S. 53). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist zukünftig nicht einmal mehr der Blick ins Telefonbuch erforderlich.

Für eine GmbH ist daher stärker als zuvor notwendig, dass sie auf eine pünktliche und korrekte Eintragung ihrer Anschrift im Handelsregister auch nach Verlegung des Standortes achtet. Sind die Angaben im Handelsregister dagegen fehlerhaft, trägt die GmbH die sich hieraus ergebenden Risiken.

Ergänzend zu § 185 Ziffer 2 ZPO wird der GmbH nach den §§ 8, 10 GmbHG zwingend auferlegt, eine inländische Geschäftsanschrift im Handelsregister zu hinterlegen. Damit ist sie verantwortlich, für eine korrekte Eintragung ihrer Anschrift im Handelsregister zu sorgen. Kommt sie diesen Anforderungen nicht entsprechend nach, droht sie, im Wege der Versäumnis verurteilt zu werden und hierdurch dem Gläubiger einen Vollstreckungstitel an die Hand zu geben.

Komplettiert werden diese Änderungen durch die inhaltlich entsprechende Regelung des § 15a HGB.


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Stand: Dezember 2025

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