GmbH-Reform: Haftungsfallen für Gesellschafter und Geschäftsführer

Autor(-en):
Malte Seeger
Rechtsanwalt


Haftungsfallen für Gesellschafter und Geschäftsführer in der GmbH, Teil I

 

Die Reform des GmbH-und Insolvenzrechts durch das MoMiG vom 23.10.2008 ist zwar zum 01. November 2008 in Kraft getreten und damit seit nahezu 5 Jahren in Kraft. Doch sind die Änderungen nicht allein für Neugründungen sondern auch für bestehende GmbHs relevant, so dass sich immer wieder Fallkonstellationen und unerwartete Haftungsfallen in der Praxis ergeben, die den Beteiligten zuweilen erhebliche Schwierigkeiten bereiten. In der überarbeiteten Artikelserie sollen solche Fälle – getrennt nach Szenarien für Gesellschafter- und für Geschäftsführerhaftung – in loser Reihenfolge kurz thematisiert werden, um zur kritischen Prüfung im täglichen Geschäftsbetrieb und zur rechtzeitigen Einholung qualifizierten Rechtsrats zu sensibilisieren.

 

1. Gesellschafter:

Bestellung des GmbH-Geschäftsführers

Bis vor der Reform aus dem Jahr 2008 galt für die Bestellung des GmbH-Geschäftsführers der allgemeine Grundsatz, dass bei diesem die „drei Bs“ nicht vorliegen dürfen: Bankrottdelikte, Berufsverbot und Betreuung. Mit dem Argument, den Gläubigerschutz zu stärken, nahm der Gesetzgeber eine Verschärfung der Voraussetzungen vor. Eine Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer ist seitdem auch bei zahlreichen weiteren Delikten für fünf Jahre ausgeschlossen. Zum Beispiel: Insolvenzverschleppung, Falschangaben bei der Gründung und Unternehmensdarstellung, diverse Betrugsdelikte (auch Computerbetrug, Subventionsbetrug und Kapitalanlagebetrug), Untreue sowie Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt. Die Gesellschafter sollten daher vor Bestellung eines Geschäftsführers die Voraussetzungen des § 6 GmbHG genau prüfen oder bei irgendwelchen Zweifeln anwaltlich prüfen lassen. Denn es besteht eine persönliche Haftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft, sofern die Gesellschafter sehenden Auges einen Geschäftsführer bestellen, der aus einem der Gründe des § 6 GmbHG von der Übernahme des Geschäftsführeramtes ausgeschlossen ist. In Extremfällen kann zudem sogar die Auflösung der Gesellschaft durch die Verwaltungsbehörde (§ 62 GmbHG) riskiert werden.

Aber es muss nicht nur bei der Bestellung eines Geschäftführers aufgepasst werden, sondern auch während der Amtsausführung. Handelt der Geschäftsführer während seiner Amtsausübung im Sinne der relevanten Tatbestände gesetzeswidrig, erfolgt ein automatischer Amtsverlust. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Straftat privat oder geschäftlich verübt wurde. Begeht beispielsweise ein Geschäftsführer im privaten Umfeld einen Betrug und wird zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, verliert er mit Rechtskraft des Urteils seine Befähigung als GmbH-Geschäftsführer. Dabei ist es unerheblich, ob die Gesellschafter Kenntnis vom Strafurteil haben oder nicht. Wissen oder müssten die Gesellschafter bei gehöriger Nachprüfung wissen, dass der Verurteilte nicht mehr als Geschäftsführer handeln darf, dulden dieses aber dennoch, so haften die Gesellschafter der Gesellschaft auf Schadenersatz. Ein durch den unqualifizierten Geschäftsführer also in irgendeiner Weise geschädigter Geschäftspartner oder Gläubiger kann daher bei nachweislicher Kenntnis bzw. Kennenmüssen der Gesellschafter über eine Inanspruchnahme der Gesellschaft letztlich unter Umständen auch die Gesellschafter in Regress nehmen, soweit dies gesellschaftsvertraglich nicht verhindert wird. In diesem möglichen Durchgriff auf die Gesellschafter liegt ein erheblicher Risikozuwachs, der in der Praxis fast ausnahmslos übersehen wird.

2. Geschäftsführer:

Darlehen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern

Zahlungen von der GmbH an ihre Gesellschafter, welche das Stammkapital berühren, sind seit der GmbH-Reform von 2008 einfacher möglich. Im Rahmen des grundsätzlichen Auszahlungsverbotes nach § 30 Abs. 1 GmbHG gilt seitdem, dass kein generelles Tabu mehr für Leistungen besteht, die durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewährungsanspruch gedeckt sind (Aktivtausch). Gleichfalls von der Geltung des kategorischen Auszahlungsverbots ausgenommen sind Rückzahlungen der Gesellschaft auf ein Gesellschafterdarlehen (§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG).

Insbesondere aber sind Darlehensgewährungen an Gesellschafter bei vollwertigem Rückgewähranspruch grundsätzlich keine verbotenen Auszahlungen im Sinne von § 30 Abs. 1 GmbHG. Der Geschäftsführer muss nach der neuen Gesetzeslage jedoch verantwortlich beurteilen, ob der Anspruch auf Darlehensrückzahlung vollwertig ist. „Vollwertigkeit“ des Rückzahlungsanspruchs beurteilt sich nach bilanziellen Kriterien. Darüber hinaus muss der Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch nach Marktkriterien bewertet und im sog. Fremdvergleich („at arm’s length“) den Wert der Darlehensleistung an den Gesellschafter decken. Bei einem Darlehen der GmbH an einen Gesellschafter muss der Geschäftsführer also prüfen, ob der Gesellschafter solvent ist, eine marktübliche Verzinsung vorliegt und ob ggf. Sicherheiten notwendig sind. Vernachlässigt der Geschäftsführer diese strengen Kriterien bei einer solchen Zahlung, so kann er sich gegenüber der GmbH persönlich und unbegrenzt ersatzpflichtig machen.

Doch endet die Sorgfalts- und Prüfungspflicht des Geschäftsführers nicht bei den Voraussetzungen für die Ausreichung eines Darlehens an den Gesellschafter. Er muss vielmehr, erhält er während der Laufzeit des Darlehens etwa Kenntnis von Tatsachen, die die Bonität des Gesellschafters und damit die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs der Gesellschaft tangieren, das Darlehen ggf. vorzeitig kündigen und die restliche Valuta zur sofortigen Rückzahlung fällig stellen. Notfalls ist er sogar zur gerichtlichen Geltendmachung der Rückzahlungsforderung gegen den Gesellschafter verpflichtet. Unterlässt der Geschäftsführer diese Maßnahmen, so ist er wiederum der Gesellschaft gegenüber persönlich und unbegrenzt schadensersatzpflichtig.

Für Geschäftsführer ergibt sich ausweislich der vorstehenden Beispiele generell bei Fallkonstellationen, die Zahlungsvorgänge zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern zum Gegenstand haben, ein besonderer Prüfungs- und Sorgfaltsbedarf, der oftmals eine qualifizierte rechtliche Beratung empfehlenswert macht.

 

Im Zuge der GmbH-Reform und weiterer Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre sind zahlreiche Regelungen geschaffen worden, welche die Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern betreffen. Auch die Rechtsprechung hat nach wie vor erheblichen Anteil an der Ausgestaltung und Präzisierung des gesellschaftsrechtlichen Haftungssystems. Zur Vermeidung von Haftungsrisiken sollte in Zweifelsfällen stets anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

(Fortsetzung folgt.)

 


Autor(-en):
Malte Seeger
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0421-22 41 987-0

 


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