Gleichbehandlung in Tarifverträgen

Rechtssprechung zum Gleichbehandlungsgesetz

Sachverhalt
Der KL. ist der Ansicht, § 11 TVÜ-VKA sei dahingehend auszulegen, dass Mitarbeiter, welche bereits nach der alten Rechtslage den erhöhten Ortszuschlag erhalten hätten, diesen in Form der Besitzstandszulage weitergezahlt bekämen. Unterbrechungen wegen Elternzeit dürften genauso wenig eine Rolle spielen wie – so der Wortlaut des § 11 TVÜ-VKA – Unterbrechungen wegen der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst, Wehrübungen oder der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres.

Leitsätze
· Gem. §§ 611a BGB, Artikel 3 GG, Artikel 119 EWG-Vertrag, für die Zeit danach aus §§ 7 II, 1 AGG ist es nicht gestattet, Männer und Frauen bei gleicher Arbeit ungleich zu behandeln.
· Sie sind einmal unmittelbar an Artikel 3 I GG gebunden, zum anderen ergibt sich aus § 7 II AGG, dass Vereinbarungen – und dazu gehören auch Kollektivvereinbarungen – somit Tarifverträge, die gegen das Benachteiligungsverbot nach §§ 7 I, 1 AGG verstoßen, rechtsunwirksam sind.

Ergebnis:
Die Bekl. schuldet der Kl. auch für das Jahr 2006 die Besitzstandszulage für kindergeldbezogene Entgeltbestandteile des BMT-G in Höhe von rechnerisch unstreitig € 3935,28 brutto zuzüglich Fälligkeitszinsen.


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Stand: 01.07.2007


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Portrait Michael-Kaiser  Rechtsanwalt Michael Kaiser

Gericht / Az.: Urteil ArbG Lörrach vom 23.01.2007, Aktenzeichen:1 Ca 404/06
Normen: AGG

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