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Gewerbesteuer - Teil 11 - Gewerbebetrieb kraft wirtschaftl. Geschäftsbetriebs

6.1.3.3 Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 2 Abs. 3 GewStG)

Als dritte Art des Gewerbebetriebs enthält § 2 Abs. 3 GewStG den Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Dieser zielt darauf ab, weitere Unternehmen der Gewerbesteuer zu unterwerfen, die nicht bereits kraft gewerblicher Tätigkeit, § 15 Abs. 2 EStG, oder kraft ihrer Rechtsform, § 2 Abs. 2 GewStG, gewerbesteuerpflichtig sind.

Kennzeichnend für Gewerbebetriebe kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist, dass sie eine Tätigkeit ausüben, die dem Gewerbebetrieb iSd § 15 Abs. 2 EStG sehr nahe kommt. Die genauen Spezifikationen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind in § 14 AO geregelt. Anders als der Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tätigkeit iSd § 15 Abs. 2 EStG setzt der Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 14 AO keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern lediglich eine Einnahmenerzielungsabsicht voraus. Mit Einnahmenerzielungsabsicht handelt im Gegensatz zur Gewinnerzielungsabsicht derjenige, der nicht das Ziel verfolgt, mit einem Unternehmen Gewinn zu erwirtschaften, sondern zumeist bloß Einnahmen zur Kostendeckung erzielen möchte. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb erfordert außerdem keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Die Tätigkeit muss aber über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehen.

Beispiel
Der Tennisverein B richtet alljährlich ein Sommerfest aus und verkauft dabei Speisen und Getränke sowie Tennisschläger und Tennisbälle zum "Selbstkostenpreis".

  • Dem Tennisverein kommt es nicht darauf an, einen Gewinn zu erzielen und damit seine Vereinskasse aufzubessern. Die Absicht des Vereins ist darauf gerichtet, den Mitgliedern und Freunden des Vereins ein schönes, aber für den Verein nicht verlustbringendes Sommerfest zu bescheren. Eine Gewinnerzielungsabsicht besteht nicht, dafür aber eine Einnahmenerzielungsabsicht. Das Sommerfest findet nur einmal jährlich statt, so dass keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegt.

Ein Betrieb, der nicht auf Gewinnerzielung oder gar die Verdrängung von weiteren Marktteilnehmern abzielt, tritt jedoch mittelbar in Konkurrenz zu anderen Betrieben. Damit andere kommerzielle Anbieter keine Wettbewerbsnachteile erleiden, erweitert § 2 Abs. 3 GewStG die Gewerbesteuerpflicht auf sonstige juristische Personen des privaten Rechts bzw. rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine.

Die Besonderheit beim Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist, dass sich die Gewerbesteuerpflicht auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beschränkt. Praktisch wird damit der Geschäftsbetrieb aus dem Gesamtgebilde isoliert und wie ein eigenständiger Gewerbebetrieb behandelt. Man könnte insofern bei Vereinen auch vom „Unternehmen im Verein“ sprechen.

Beispiel
Der Fußballverein M erwirtschaftet aus seiner Fußballsparte einen jährlichen Überschuss von 10.000 €. Zur Erhöhung seiner Wahrnehmung in der Stadt M veranstaltet er daneben regelmäßig Turniere mit einer interaktiven Fußballwand in der Innenstadt und verkauft auf einem Imbisswagen Bratwürstchen. Pommes und Getränke. Aus dieser Tätigkeit erzielt er einen Überschuss von 5.000 €.

  • Der Fußballverein M ist nur mit seinen Überschüssen aus den Turnieren mit der interaktiven Fußballwand iHv 5.000 € gewerbesteuerpflichtig. Seine Überschüsse aus der gewöhnlichen Fußballsparte unterliegen dagegen nicht der Gewerbesteuer.

Werden mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nebeneinander betrieben, so bilden diese einen einheitlichen Gewerbebetrieb.

Beispiel
Der Tennisverein B richtet neben dem Sommerfest noch eine große Weihnachtsfeier aus und verkauft dabei gegen Entgelt Speisen und Getränke. Beim Sommerfest wird ein Überschuss von 2.000 €, bei der Weihnachtsfeier ein Überschuss von 1.000 € erzielt.

  • Durch die Veranstaltung des Sommerfestes sowie der großen Weihnachtsfeier entstehen jeweils zwei wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Diese bilden einen einheitlichen Gewerbebetrieb, sodass für die Gewerbesteuer die jeweiligen Überschüsse addiert werden. Es ergibt sich aus dem einheitlichen Gewerbebetrieb ein Überschuss von insgesamt 3.000 €.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Gewerbesteuer“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, und Patrick Christian Otto, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-90-8.


Kontakt: Dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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