Gewährung der Steuerbefreiung aufgrund der Eintragung im Handelsregister als REIT AG
Wie das Bundesfinanzministerium (Fußnote) mit Schreiben vom 10. Juli 2007 - IV B 8 - S 1983/07/0001 – mitteilt, wird in der obersten Bundesbehörde im Hinblick auf das „Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (Fußnote)“ die Auffassung vertreten, dass die REIT-Aktiengesellschaften von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit sind.
Es wird ausgeführt, dass Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Gesellschaft nach § 16 Abs. 1 REITG ist die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 des REIT-Gesetzes sei. Diese Voraussetzungen seien von der Gesellschaft während der Dauer des REIT-Status fortlaufend zu erfüllen. Die Überprüfung der Anforderungen nach den §§ 12, 14 und 15 erfolgt auf Grundlage des Einzel- oder Konzernabschlusses nach IFRS, die Ausschüttungsverpflichtung nach § 13 ist anhand des HGB-Jahresabschlusses zu prüfen.
Die Steuerbefreiung trete zu Beginn des Wirtschaftsjahres ein, in dem die Gesellschaft in das Handelsregister unter einer den Anforderungen des § 6 REITG entsprechenden Firma eingetragen wird (Fußnote).
Es ist gemäß § 21 Abs. 2 REITG regelmäßig (Fußnote) auf Grundlage der Steuererklärung für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum der Gesellschaft zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung tatsächlich vorliegen.
Dieses BMF-Schreiben ist abrufbar auf der Homepage des BMF (Fußnote)
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Stand: Dezember 2025
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