Gesetzesentwurf zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
Mit der Drucksache 399/08 haben die beiden Länder Saarland und Baden-Württemberg in der 845 Plenarsitzung des Bundesrates am 13. Juni 2008 eine Gesetzesinitiative zur Stärkung des bürgerschaftliche Engagements eingebracht.
Grund für die Gesetzesinitiative ist, dass in bestimmten Bereichen die Pflichten für unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder als zu streng empfunden wird. So besteht zum Beispiel eine Überwachungspflichten in Bezug auf andere Vorstandsmitglieder bei der Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung oder der Erfüllung steuerrechtlicher Vorgaben.
Mit dem Gesetz würde das Haftungsrisiko von ehrenamtlichen Vereinsvorständen für das Handeln ihrer Kollegen begrenzt werden, da das externe Haftungsrisiko an die konkrete interne Aufgabenverteilung geknüpft wird. Auch für einen zu spät gestellten Insolvenzantrag soll ein ehrenamtlicher Vorstand künftig nur dann haften, wenn er selbst die Antragstellung verzögert oder zumindest Kenntnis von der Pflichtverletzung hatte. Flankierend soll sich die vereinsinterne Haftung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden beschränken.
Der Gesetzentwurf wird in der Plenarsitzung vorgestellt und anschließend in die Fachausschüsse überwiesen.
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Stand: Dezember 2025
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