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Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß!

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 02.03.2010 festgestellt, dass das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in seiner jetzigen Form gegen das Grundgesetz verstößt. Das Gesetz verpflichtete Telekommunikationsunternehmen dazu, Informationen zu Kommunikation der Nutzer per Festnetz, Fax, Handy und Internet sechs Monate lang zu speichern. Sie sollen protokollieren, wer mit wem am Telefon gesprochen hat und seit 2009 auch, wer wann das Internet benutzt und an wen E-Mails versandt hat – z.B. um Straftaten so schneller aufklären zu können. In der Urteilsbegründung heißt es, dass die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsdaten geeignet sei, „ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann“. Das Gericht erachtete eine Datenspeicherung nicht per se als unzulässig, mahnte jedoch an, dass der Gesetzgeber anspruchsvolle und normenklare Regelungen, was Datenschutz, Datensicherheit, Transparenz und Zugriffrechte angeht, schaffen müsse. Heimlich verwendet werden dürften die Daten nur dann, wenn das "im Einzelfall erforderlich und richterlich angeordnet" sei. Das Gericht ordnete außerdem an, dass die bisher gesammelten Daten „unverzüglich zu löschen seien“. Das Urteil kann daher insgesamt als ein vorläufiger Sieg für den Datenschutz bezeichnet werden.


Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: 02.03.2010


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